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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)

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Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger verteidige ich vor allem in Bielefeld, Detmold, Gütersloh, Herford, Halle (Westfalen), Bünde, Bad Oeynhausen und Minden. Im Folgenden ein Straftatbestand, der sehr häufig in der Praxis vorkommt, oft als Bagatelldelikt abgetan wird, bei dem aber Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte keinen Spaß verstehen, insbesondere wenn beispielsweise Polizeibeamte immense Verletzungen davontragen.

Es sei hier der wichtigste und häufigste Anwendungsfall beschrieben: Der Widerstand gegen Polizeibeamte

Es muss eine Vollstreckungshandlung, die begonnen hat oder zumindest unmittelbar bevorsteht und noch nicht beendet ist, eines Polizeibeamten vorliegen. Einer der bekanntesten Vollstreckungshandlungen von Polizisten ist das Festhalten einer Person zur Identitätsfeststellung oder auch diverse Weisungen oder Verfügungen bei Verkehrskontrollen.

Das bezeichnende an diesem Tatbestand ist, dass man sich nur dann wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar machen kann, wenn die Diensthandlung rechtmäßig ist. Wenn die Diensthandlung rechtswidrig ist oder gar wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig, so entfällt die Strafbarkeit nach § 113 StGB. Auch macht sich derjenige nicht strafbar, der irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtswidrig, er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren.

Der Gesetzgeber benennt zwei Formen des Widerstandleistens: Zum einen die „Gewalt“, was sich selbst erklären dürfte, nämlich vor allem körperliche Kraftentfaltung des Täters gegen den Beamten und zum anderen „Drohung mit Gewalt“. Der Tatbestand nennt aber auch noch den tätlichen Angriff bei der Vornahme einer Diensthandlung, wobei eine versuchte Körperverletzung zum Nachteil des Vollstreckungsbeamten ausreichend ist. Auch ist es nicht erforderlich, dass dieser tätliche Angriff bezweckt, die Diensthandlung zu verhindern oder zu erschweren, wie es bei der Alternative des Widerstandsleistens vorausgesetzt wird.

Aus meiner Erfahrung heraus erreicht man als Strafverteidiger bei Erstverstoß des Mandanten gegen den § 113 StGB nur bei eher leichten bis mittelschweren Widerstandshandlungen eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO gegen entsprechende Auflage. Im Übrigen kommt es auch darauf an, wie „gefüllt“ der Bundeszentralregisterauszug bei dem Beschuldigten ist. Die aussichtsreichsten Chancen auf eine Verfahrenseinstellung dürfte derjenige mit einem noch jungfräulichen BZR-Auszug haben. Ein weiterer wichtiger Punkt ist ferner, ob der Täter Schadenswiedergutmachung bzw. auch Schmerzensgeld an den verletzten Polizeibeamten gezahlt hat oder sich vielleicht gar nicht darum bemüht oder kümmert. In jedem Fall ist eine persönliche Entschuldigung sehr wichtig.

Die meisten dieser Widerstandshandlungen bzw. tätlichen Angriffe werden – es verwundert nicht – von den Tätern im Zustand der Trunkenheit begangen. Alkoholgenuss darf aber keine Entschuldigung für solch ein Fehlverhalten sein.

In den übrigen Fällen kann es zu einer Geldstrafe oder gar zu einer Freiheitsstrafe kommen, in den besonders schweren Fällen des Absatzes 2 von Freiheitsstrafe 6 Monaten bis zu 5 Jahren.

Hinweis: Diese Ausführungen können eine individuelle Rechtsberatung keinesfalls ersetzen.


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