Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben
- 1.
bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge und die Summe der Einzelbeträge, - 2.
bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises, - 3.
bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inanspruchnahme.
Anwälte zum AMPreisV
Rechtsanwalt Dr. Burkhard Remmers
26871 Papenburg
Rechtsanwältin Constanze Knaak
47652 Weeze
Rechtsanwältin & Mediatorin Anne-Kathrin Gröninger
49716 Meppen