ATA-OTA-G - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
- Abschnitt 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 1 ATA-OTA-G - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“
- § 2 ATA-OTA-G - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“
- § 3 ATA-OTA-G - Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 4 ATA-OTA-G - Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 5 ATA-OTA-G - Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Abschnitt 2Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
- Unterabschnitt 1Allgemeines
- Unterabschnitt 2Ausbildung
- § 7 ATA-OTA-G - Ziel der Ausbildung
- § 8 ATA-OTA-G - Gemeinsames Ausbildungsziel
- § 9 ATA-OTA-G - Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
- § 10 ATA-OTA-G - Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
- § 11 ATA-OTA-G - Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 12 ATA-OTA-G - Dauer
- § 13 ATA-OTA-G - Teile der Ausbildung
- § 14 ATA-OTA-G - Ausbildungsorte
- § 15 ATA-OTA-G - Pflegepraktikum
- § 16 ATA-OTA-G - Praxisanleitung
- § 17 ATA-OTA-G - Praxisbegleitung
- § 18 ATA-OTA-G - Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung
- § 19 ATA-OTA-G - Gesamtverantwortung der Schule
- § 20 ATA-OTA-G - Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung
- § 21 ATA-OTA-G - Staatliche Prüfung
- § 22 ATA-OTA-G - Mindestanforderungen an Schulen
- § 23 ATA-OTA-G - Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 24 ATA-OTA-G - Verlängerung der Ausbildungsdauer
- § 25 ATA-OTA-G - Anrechnung von Fehlzeiten
- Unterabschnitt 3Ausbildungsverhältnis
- § 26 ATA-OTA-G - Ausbildungsvertrag
- § 27 ATA-OTA-G - Pflichten des Ausbildungsträgers
- § 28 ATA-OTA-G - Pflichten der oder des Auszubildenden
- § 29 ATA-OTA-G - Ausbildungsvergütung
- § 30 ATA-OTA-G - Sachbezüge
- § 31 ATA-OTA-G - Überstunden und ihre Vergütung
- § 32 ATA-OTA-G - Probezeit
- § 33 ATA-OTA-G - Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 34 ATA-OTA-G - Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 35 ATA-OTA-G - Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 36 ATA-OTA-G - Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 37 ATA-OTA-G - Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften
- Abschnitt 3Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
- § 38 ATA-OTA-G - Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
- § 39 ATA-OTA-G - Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- § 40 ATA-OTA-G - Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
- § 41 ATA-OTA-G - Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
- § 42 ATA-OTA-G - Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
- § 43 ATA-OTA-G - Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
- § 44 ATA-OTA-G - Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
- § 45 ATA-OTA-G - Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
- § 46 ATA-OTA-G - Anpassungsmaßnahmen
- § 47 ATA-OTA-G - Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 48 ATA-OTA-G - Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 49 ATA-OTA-G - Eignungsprüfung
- § 50 ATA-OTA-G - Kenntnisprüfung
- § 51 ATA-OTA-G - Anpassungslehrgang
- Abschnitt 4Dienstleistungserbringung
- Unterabschnitt 1Personen, die die Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen
- § 52 ATA-OTA-G - Dienstleistungserbringung
- § 53 ATA-OTA-G - Meldung der Dienstleistungserbringung
- § 54 ATA-OTA-G - Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- § 55 ATA-OTA-G - Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
- § 56 ATA-OTA-G - Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- § 57 ATA-OTA-G - Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
- § 58 ATA-OTA-G - Pflicht zur erneuten Meldung
- Unterabschnitt 2Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in Deutschland
- Unterabschnitt 1Personen, die die Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen
- Abschnitt 5Zuständigkeiten und weitere Aufgaben der Behörden
- Unterabschnitt 1Zuständigkeit
- Unterabschnitt 2Weitere Aufgaben
- Abschnitt 6Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 7Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 8Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 68 ATA-OTA-G - Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an Schulen
- § 69 ATA-OTA-G - Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 70 ATA-OTA-G - Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
- § 71 ATA-OTA-G - Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
- § 72 ATA-OTA-G - Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen