Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,
- 1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, - 2.
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder - 3.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um - a)
sich zu töten oder zu verletzen, - b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, - c)
fremde Sachen zu beschädigen oder - d)
sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Anwälte zum BGSG 1994
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Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn
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Rechtsanwalt Malte Brix
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