(1) Erleidet jemand
- 1.
infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder - 2.
durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand
- 1.
infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder - 2.
als unbeteiligter Dritter
(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt,
- 1.
die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben, - 2.
die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
Anwälte zum BGSG 1994
Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn
26676 Barßel
Rechtsanwalt & Notar Dr. Fabian Eichholz
48703 Stadtlohn
Rechtsanwalt Malte Brix
10969 Berlin