Hinweis: JavaScript ist deaktiviert.
Aktivieren Sie JavaScript in Ihrem Browser um diese Internetseite optimal nutzen zu können.
Zur Navigation springen
Zum Inhalt springen
Zur Fußzeile springen
Suchen
Anwälte
Kanzleien
Rechtstipps
Rechtsprodukte
Sie sind Anwalt?
Einloggen
Anwalts- und Kanzleisuche
Anwälte suchen und finden
Kanzleien suchen und finden
Rund ums Recht
Neueste Rechtstipps
Rechtstipps-Newsletter abonnieren
anwalt.de-Ratgeber
Alle Gesetze
Rechtsprodukte
5 Minuten mit einem Anwalt
Kurzberatung bis zu 30 Minuten
Ausführliche Erstberatung
Vertragsprüfung für Privatpersonen
Akteneinsicht anfordern
Anwaltsinkasso
Raus aus der Abofalle
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Für Anwälte und Kanzleien
Mitmachen bei anwalt.de
Neueste Beiträge für Anwälte
anwalt.de-Report abonnieren
Anwalts-Übersichten
Neueste Anwaltsbewertungen
Fachanwälte
Rechtsgebiete
Rechtsthemen
Orte Deutschland
Orte weltweit
Tools
Online-Rechner
Mustervorlagen
Widgets
Anwälte
Kanzleien
Rechtstipps
Rechtsprodukte
Bitte geben Sie ein Rechtsthema ein
Bitte geben Sie eine Postleitzahl oder einen Ort ein
Ihren Standort freigeben
Der Standort konnte nicht bestimmt werden.
Suchen
Bitte geben Sie ein Rechtsthema ein
Bitte geben Sie eine Postleitzahl oder einen Ort ein
Ihren Standort freigeben
Der Standort konnte nicht bestimmt werden.
Suchen
Bitte geben Sie ein Rechtsthema, Autor oder Titel ein
Suchen
Recht nützlich
Gesetze
BVG§33DV 1961
Gesetze
BVG§33DV 1961 - Ausgleichsrentenverordnung
Erster Abschnitt
Schwerbeschädigte
§ 1 BVG§33DV 1961 - Einkommen
§ 2 BVG§33DV 1961 - Nicht zu berücksichtigende Einkünfte
§ 3 BVG§33DV 1961 - Bewertung von Sachbezügen
§ 4 BVG§33DV 1961 - Unterhaltsansprüche
§ 5 BVG§33DV 1961
§ 6 BVG§33DV 1961 - Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
§ 7 BVG§33DV 1961
§ 8 BVG§33DV 1961 - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
§ 9 BVG§33DV 1961 - Einkünfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinne nach Durchschnittsätzen ermittelt werden
§ 10 BVG§33DV 1961 - Einkünfte aus Arbeit bei Familienangehörigen
§ 11 BVG§33DV 1961 - Einkünfte aus Kapitalvermögen
§ 12 BVG§33DV 1961 - Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sowie aus Untervermietung
§ 13 BVG§33DV 1961
Zweiter Abschnitt
Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen
§ 14 BVG§33DV 1961 - Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts
§ 15 BVG§33DV 1961 - Sondervorschriften für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen
Dritter Abschnitt
Eltern
§ 16 BVG§33DV 1961
Anlage BVG§33DV 1961 - zu § 3 Vorschriften zur Bestimmung des Wertes von Sachbezügen