Anlage 1 EfbV 2017 - (zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2,§ 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 2 sowie § 31 Absatz 1 und 2)Lehrgangsinhalte
Die Lehrgänge sollen Kenntnisse insbesondere über folgende Bereiche vermitteln:
- 1.
das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere - a)
den Anwendungsbereich, - b)
die wichtigsten Begriffsbestimmungen, - c)
die Abfallhierarchie, - d)
die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfall), - e)
die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote, - f)
die Überlassungspflichten, - g)
das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen, - h)
die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, - i)
die Beauftragung Dritter, - j)
die Produktverantwortung, - k)
die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen, - l)
die abfallrechtliche Überwachung, - m)
die Register- und Nachweispflichten, - n)
das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, - o)
die Kennzeichnung von Fahrzeugen, - p)
die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben, - q)
die Anforderungen an Abfallbeauftragte sowie ihre Rechte und Pflichten sowie - r)
die Bußgeldvorschriften,
- 2.
die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, - 3.
die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere - a)
das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, - b)
das Batteriegesetz und - c)
das Verpackungsgesetz,
- 4.
das Recht der Abfallverbringung, - 5.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen, - 6.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen, - 7.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen, - 8.
das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht, - 9.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen - a)
amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften, - b)
Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) und - c)
technischen Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik),
- 10.
das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum - a)
Baurecht, - b)
Immissionsschutzrecht, - c)
Chemikalienrecht, - d)
Wasserrecht, - e)
Bodenschutzrecht und - f)
Seuchen- und Hygienerecht,
- 11.
Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen, - 12.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung, - 13.
die Vorschriften der betrieblichen Haftung, - 14.
die Vorschriften des Arbeitsschutzes, - 15.
die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen sowie - 16.
die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht.
Anwälte zum EfbV 2017
Advogado Juan Manuel Martinez Carpio
41011 Sevilla
Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris
Advocaat Jana Kern
2000 Antwerpen