(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.
(2) 1Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. 2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen des Satzes 1 unberührt.
Anwälte zum EStG
![Profil-Bild Rechtsanwalt Sven Walker](https://www.anwalt.de/img_cache/ec/ec57fc775a8f4f657496d3af546f7090.png)
![Profil-Bild Rechtsanwalt Carl-Christian Thier](https://www.anwalt.de/img_cache/c4/c408c549319f6c225af2989e7f9cc39d.png)
![Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Weinhardt](https://www.anwalt.de/img_cache/b1/b1d60b606c8a29d5732d36dd786ea486.png)