(1) Mit der Unterrichtung über Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur Aufnahme von Verhandlungen
- 1.
zur Vorbereitung eines Beitritts zur Europäischen Union oder - 2.
zu Änderungen der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union
(2) Vor der abschließenden Entscheidung im Rat oder im Europäischen Rat soll die Bundesregierung Einvernehmen mit dem Bundestag herstellen. Das Recht der Bundesregierung, in Kenntnis der Stellungnahme des Bundestages aus wichtigen außen- oder integrationspolitischen Gründen abweichende Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.
Anwälte zum EUZBBG 2013
Rechtsanwalt Gerhard Schertzer
L3R 5B4 Toronto
Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
10174 New York
Rechtsanwalt Michael R. Jackson - Florida (Orlando)
32751 Maitland