(1) Der ausländische Insolvenzverwalter weist seine Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigung nach. Das Insolvenzgericht kann eine Übersetzung verlangen, die von einer hierzu im Staat der Verfahrenseröffnung befugten Person zu beglaubigen ist.
(2) Der ausländische Insolvenzverwalter, der einen Antrag nach den §§ 344 bis 346 gestellt hat, unterrichtet das Insolvenzgericht über alle wesentlichen Änderungen in dem ausländischen Verfahren und über alle ihm bekannten weiteren ausländischen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.
Anwälte zum InsO
![Profil-Bild Rechtsanwalt Vasco de Ataide Marques](https://www.anwalt.de/img_cache/0b/0b055a6f9a8809b518d696e45a5a40d3.png)
Rechtsanwalt Vasco de Ataide Marques
1050-119 Lissabon
![Profil-Bild Rechtsanwalt Solicitor, Ügyvéd Dr. Peter Taller](https://www.anwalt.de/img_cache/e8/e8cc0f8f5e4a1d22602197c079ac7247.png)
Rechtsanwalt Solicitor, Ügyvéd Dr. Peter Taller
90403 Nürnberg
![Profil-Bild Spanischer Anwalt (Abogado) Unai Mieza Arana LL.M](https://www.anwalt.de/img_cache/25/2573c47a07ad3d7ffbec445d5fbee5d1.png)
Spanischer Anwalt (Abogado) Unai Mieza Arana LL.M
48001 Bilbao