(1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.
(2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten:
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt.
Anwälte zum InsO
Rechtsanwalt Vasco de Ataide Marques
1050-119 Lissabon
Rechtsanwalt Solicitor, Ügyvéd Dr. Peter Taller
90403 Nürnberg
Spanischer Anwalt (Abogado) Unai Mieza Arana LL.M
48001 Bilbao