IntPatÜbkG - Gesetz über internationale Patentübereinkommen
- Art I
Zustimmung zu den ÜbereinkommenDen folgenden Übereinkommen wird zugestimmt:
- 1.
dem in Straßburg am 27. November 1963 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente (Straßburger Patentübereinkommen); - 2.
dem in Washington am 19. Juni 1970 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag); - 3.
dem in München am 5. Oktober 1973 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen).
- Art II
Europäisches Patentrecht - § 1 IntPatÜbkG - Entschädigungsanspruch aus europäischen Patentanmeldungen
- § 2 IntPatÜbkG - Veröffentlichung von Übersetzungen der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen
- § 3 IntPatÜbkG - Übermittlung von Informationen
- § 4 IntPatÜbkG - Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt
- § 5 IntPatÜbkG - Anspruch gegen den nichtberechtigten Patentanmelder
- § 6 IntPatÜbkG - Nichtigkeit
- § 6a IntPatÜbkG - Ergänzende Schutzzertifikate
- § 7 IntPatÜbkG - Jahresgebühren
- § 8 IntPatÜbkG - Verbot des Doppelschutzes
- § 9 IntPatÜbkG - Umwandlung
- § 10 IntPatÜbkG - Zuständigkeit von Gerichten
- § 11 IntPatÜbkG - Zentrale Behörde für Rechtshilfeersuchen
- § 12 IntPatÜbkG - Entzug des Geschäftssitzes eines zugelassenen Vertreters
- § 13 IntPatÜbkG - Ersuchen um Erstattung technischer Gutachten
- § 14 IntPatÜbkG - Unzulässige Anmeldung beim Europäischen Patentamt
- § 15 IntPatÜbkG - Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
- § 16 IntPatÜbkG - Zwangslizenz an einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung
- § 17 IntPatÜbkG - Verzicht auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
- § 18 IntPatÜbkG - Doppelschutz und Einrede der doppelten Inanspruchnahme
- § 19 IntPatÜbkG - Anwendung der Zivilprozessordnung für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts
- § 20 IntPatÜbkG - Anwendung der Justizbeitreibungsordnung für die Beitreibung von Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts
- Art III
Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag - § 1 IntPatÜbkG - Das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt
- § 2 IntPatÜbkG - Geheimhaltungsbedürftige internationale Anmeldungen
- § 3 IntPatÜbkG - Internationale Recherchebehörde
- § 4 IntPatÜbkG - Das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt
- § 5 IntPatÜbkG - Weiterbehandlung als nationale Anmeldung
- § 6 IntPatÜbkG - Das Deutsche Patent- und Markenamt als ausgewähltes Amt
- § 7 IntPatÜbkG - Internationaler Recherchenbericht
- § 8 IntPatÜbkG - Veröffentlichung der internationalen Anmeldung
- Art IV bis VI
- Art VII
Einschränkung von Vorschriften der Patentanwaltsordnung und der BundesrechtsanwaltsordnungAuf die Begründung eines Geschäftssitzes nach Artikel 134 Abs. 6 und 8 des Europäischen Patentübereinkommens außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind § 28 der Patentanwaltsordnung und § 28 der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht anzuwenden.
- Art VIII u. IX
- Art X
Bekanntmachung von ÄnderungenIm Bundesgesetzblatt sind bekanntzumachen:
- 1.
Änderungen des Europäischen Patentübereinkommens, die der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation nach Artikel 33 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens beschließt, und die Gebührenordnung, die nach Artikel 33 Abs. 2 Buchstabe d erlassen wird, sowie deren Änderung; - 2.
Änderungen des Patentzusammenarbeitsvertrags und der Ausführungsordnung zu diesem Vertrag, die die Versammlung des Verbands für die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens nach Artikel 47 Abs. 2, Artikel 58 Abs. 2 und Artikel 61 Abs. 2 des Vertrags beschließt. Das gleiche gilt für Änderungen im schriftlichen Verfahren nach Artikel 47 Abs. 2 des Vertrags; - 3.
Änderungen der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts, die der Verwaltungsausschuss des Einheitlichen Patentgerichts nach Artikel 40 Absatz 2 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht beschließt, die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts sowie deren Änderung, die der Verwaltungsausschuss des Einheitlichen Patentgerichts nach Artikel 41 Absatz 2 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht beschließt.
- Art XI
Übergangs- und Schlußbestimmungen