(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
- 1.
einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt oder - 2.
sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.
(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Anwälte zum OWiG 1968
Rechtsanwalt Diogo Pereira Coelho
2770-120 Lissabon
Rechtsanwalt Heiko Benjamins
26721 Emden
Rechtsanwalt Arno Saathoff
26603 Aurich