Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.
Anwälte zum OWiG 1968
Rechtsanwalt Diogo Pereira Coelho
2770-120 Lissabon
Rechtsanwalt Heiko Benjamins
26721 Emden
Rechtsanwalt Arno Saathoff
26603 Aurich