(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 27a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder - 2.
entgegen § 27a Absatz 1 Satz 2 eine Werbemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig unterlässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundestagspräsident.
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