Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann, wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patentamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.
Anwälte zum PatG
![Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.](https://www.anwalt.de/img_cache/d4/d46a2483462bcab04984e3d8adbc5c39.png)
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
![Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Burghart](https://www.anwalt.de/img_cache/0f/0f180e2de2d24431f753588329ecfb9e.png)
Rechtsanwalt Christian Burghart
10036 New York