§ 56 PostG 1998 - Mitteilungspflicht bei Dienstleistungseinschränkung im Bereich des Universaldienstes
Hat die Deutsche Post AG Universaldienstleistungen, die in einer nach § 11 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung festgelegt sind, bisher erbracht und beabsichtigt sie, diese künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang oder zu ungünstigeren als den in der Rechtsverordnung genannten Bedingungen anzubieten, so hat sie dies der Regulierungsbehörde sechs Monate vor Beginn der Dienstleistungseinschränkung mitzuteilen.
Anwälte zum PostG 1998
Rechtsanwalt Gerhard Schertzer
L3R 5B4 Toronto
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110111 Bogota
Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
38400 Puerto de la Cruz