(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach
- 1.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - 2.
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - 3.
Renten wegen Erwerbsminderung, - 4.
Versorgungsbezüge, - 5.
Renten aus betrieblicher Altersvorsorge, - 6.
Renten aus privater Vorsorge, - 7.
Vermögenseinkünfte, - 8.
Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch, - 9.
Erwerbseinkommen, - 10.
übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners, - 11.
öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder, - 12.
sonstige Einkünfte.
(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.
Anwälte zum SGB 12
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