(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht. Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.
(2) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.
Anwälte zum SGB 12
![Profil-Bild Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert](https://www.anwalt.de/img_cache/65/656fa8f429c87c48e668a8f0b0783a6f.png)
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
![Profil-Bild Rechtsanwalt Niklas Sander](https://www.anwalt.de/img_cache/a5/a5fdd8ff9ab0d805cfe89d29348c1379.png)
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland
![Profil-Bild Rechtsanwältin Anja Bruns](https://www.anwalt.de/img_cache/c2/c242425d4402a29b4dcad01d7d91cae0.png)
Rechtsanwältin Anja Bruns
26871 Papenburg