(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.
Anwälte zum StGB
![Profil-Bild Rechtsanwältin Christiane L. Bahner](https://www.anwalt.de/img_cache/ae/ae28488b7234988016db9d7a70fecab5.png)
Rechtsanwältin Christiane L. Bahner
861 Hvolsvöllur
![Profil-Bild Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering](https://www.anwalt.de/img_cache/46/463c2a4e2c3ae2dbf3e15b74a1454f0e.png)
Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
38400 Puerto de la Cruz
![Profil-Bild Rechtsanwalt Diogo Pereira Coelho](https://www.anwalt.de/img_cache/54/542b8015bafb6bb1e77344f6e26b6dd6.png)
Rechtsanwalt Diogo Pereira Coelho
2770-120 Lissabon