(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
- 1.
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, - 2.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen.
(2) Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 - a)
die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt wurde, - b)
die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unaufschiebbar ist, - c)
die Einstufung der Verschlusssache voraussichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wieder aufgehoben wird und - d)
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem zugestimmt hat,
- 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
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