(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mitteilungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen sowie über ihre Wahrnehmungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens.
(2) Ebenso veröffentlicht sie
- 1.
die Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Versicherungsaufsicht; - 2.
ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze, insbesondere die Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß § 294 Absatz 5 und der Prognoserechnungen gemäß § 44; - 3.
die Art und Weise der Ausübung der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Optionen sowie - 4.
die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten.
(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen unter einer einzigen elektronischen Adresse abrufbar sein.
Anwälte zum VAG 2016
Rechtsanwalt Michel Jacobs
3011 TA Rotterdam
Advocaat Richard Latten
3072 MD Rotterdam
Rechtsanwältin Karin Schühle
1800 Vilvoorde