Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges
- 1.
die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder - 2.
Auflagen nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,
Anwälte zum VersammlG
Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer
46395 Bocholt
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener
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