ZensG 2011 - Zensusgesetz 2011
- Abschnitt 1Allgemeine Regelungen
- Abschnitt 2Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung
- § 3 ZensG 2011 - Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden
- § 4 ZensG 2011 - Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit
- § 5 ZensG 2011 - Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen
- § 6 ZensG 2011 - Gebäude- und Wohnungszählung
- § 7 ZensG 2011 - Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
- § 8 ZensG 2011 - Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
- § 9 ZensG 2011 - Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung
- Abschnitt 3Organisation
- Abschnitt 4Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse
- Abschnitt 5Auskunftspflicht und Datenschutz
- § 18 ZensG 2011 - Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
- § 19 ZensG 2011 - Löschung
- § 20 ZensG 2011 - Datenübermittlungen
- § 21 ZensG 2011 - Information der Öffentlichkeit
- § 22 ZensG 2011 - Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände
- Abschnitt 6Schlussvorschriften