ZKG - Zahlungskontengesetz
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Informationspflichten sowie Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten
- Unterabschnitt 1Informationspflichten
- § 5 ZKG - Vorvertragliche Entgeltinformation
- § 6 ZKG - Inhalt der Entgeltinformation zu den maßgeblichen Zahlungskontendiensten
- § 7 ZKG - Inhalt der Entgeltinformation bei Paketen von Diensten oder von weiteren Produkten
- § 8 ZKG - Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltinformation
- § 9 ZKG - Form und Gestaltung der Entgeltinformation
- § 10 ZKG - Entgeltaufstellung während und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
- § 11 ZKG - Inhalt der Entgeltaufstellung
- § 12 ZKG - Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltaufstellung
- § 13 ZKG - Form und Gestaltung der Entgeltaufstellung
- § 14 ZKG - Allgemeine Informationspflichten der Zahlungsdienstleister
- § 15 ZKG - Allgemeine Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie
- Unterabschnitt 2Vergleichswebsites
- § 16 ZKG - Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt
- § 17 ZKG - Anforderungen an die Vergleichswebsite für Zahlungskonten, Meldepflicht für Zahlungsdienstleister
- § 18 ZKG - Weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite
- § 19 ZKG - Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften
- Unterabschnitt 1Informationspflichten
- Abschnitt 3Kontenwechselhilfe
- Unterabschnitt 1Anspruch auf Kontenwechselhilfe
- Unterabschnitt 2Pflichten der beteiligten Zahlungsdienstleister
- Unterabschnitt 3Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
- Abschnitt 4Grenzüberschreitende Kontoeröffnung
- Abschnitt 5Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
- Unterabschnitt 1Anwendungsbereich
- Unterabschnitt 2Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
- § 31 ZKG - Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags
- § 32 ZKG - Benachteiligungsfreies Leistungsangebot und Koppelungsverbot
- § 33 ZKG - Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
- § 34 ZKG - Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags
- § 35 ZKG - Ablehnung wegen eines bereits vorhandenen Zahlungskontos
- § 36 ZKG - Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
- § 37 ZKG - Ablehnung bei früherer Kündigung wegen Zahlungsverzugs
- Unterabschnitt 3Basiskontovertrag
- § 38 ZKG - Pflicht des kontoführenden Instituts zur Führung eines Basiskontos und zur Erbringung von Diensten in Bezug auf dieses Konto
- § 39 ZKG - Vereinbarung weiterer Dienstleistungen
- § 40 ZKG - Benachteiligungsverbot bei der Führung eines Basiskontos
- § 41 ZKG - Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
- § 42 ZKG - Kündigung durch das kontoführende Institut
- § 43 ZKG - Kündigungserklärung des kontoführenden Instituts
- § 44 ZKG - Ordentliche Kündigung durch den Kontoinhaber
- § 45 ZKG - Unterstützungsleistungen zu Basiskonten
- Abschnitt 6Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
- § 46 ZKG - Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Aufsicht
- § 47 ZKG - Öffentliche Informationen der Bundesanstalt
- § 48 ZKG - Verwaltungsverfahren
- § 49 ZKG - Anordnung bei unrechtmäßiger Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags, Untätigkeit und Fristversäumnis
- § 50 ZKG - Klage gegen die Bundesanstalt; Verordnungsermächtigung
- § 51 ZKG - Klage gegen den Verpflichteten
- § 52 ZKG - Mitteilung an die Bundesanstalt in Zivilverfahren
- Abschnitt 7Sanktionen
- § 53 ZKG - Bußgeldvorschriften
- Anlage 1 ZKG - (zu § 21 Absatz 3)Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe
- Anlage 2 ZKG - (zu § 27 Absatz 2)Aufforderung durch den Kontoinhaber zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
- Anlage 3 ZKG - (zu § 33 Absatz 2)Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
- Anlage 4 ZKG - (zu § 34 Absatz 4 Satz 3)Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags