175 Anwälte für Amtshaftung | Seite 8

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Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Teipel
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Rechtsanwalt Christian Teipel
teipel.law - bundesweit tätige Schwerpunktkanzlei: Prüfungsrecht | Hochschulrecht | Beamtenrecht | Datenschutzrecht| Digitalisierung, Spichernstr. 44, 50672 Köln 6673.6120200001 km
Ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand
Öffentliches Recht • Verwaltungsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Christian Teipel ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Amtshaftung
aus 116 Bewertungen Herr Teipel war sehr kompetent, hat uns keine falschen Versprechungen gemacht und uns hinsichtlich der Auswahl der … (03.11.2021)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler
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Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler
DR. WINKLER Rechtsanwaltskanzlei, Hohenzollernring 38-40, 50672 Köln 6673.9272567481 km
Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Schulrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Amtshaftung bietet Herr Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler
aus 15 Bewertungen Dr. Winkler ist ein sehr kompetenter Anwalt, den ich jedem nur empfehlen kann. Er hat mich zeitnah sehr gut sowie auch … (21.08.2023)
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Rechtsanwalt Thomas Vogt
Kanzlei Thomas Vogt, Aubündt 36, 9490 Vaduz, Liechtenstein 7046.67231569 km
Erbrecht • Verwaltungsrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Öffentliches Recht • Wirtschaftsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Verfassungsrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Amtshaftung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Thomas Vogt gerne zur Verfügung
Profil-Bild Rechtsanwalt Alexander Streibhardt
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Rechtsanwalt Alexander Streibhardt
ETL Rechtsanwälte GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Strasse des Friedens 104, 07548 Gera 6990.7768843458 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Öffentliches Recht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Online-Rechtsberatung
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Amtshaftung bietet Herr Rechtsanwalt Alexander Streibhardt
aus 85 Bewertungen Für Ihre außergewöhnlich gute Arbeit gebe ich gerne eine Bewertung ab. Ich empfehle Ihr Team jedem mit Problemen im … (24.04.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Mag. Stefan Gamsjäger
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Rechtsanwalt Mag. Stefan Gamsjäger
Rechtsanwaltsanwaltskanzlei Strafverteidiger Innsbruck Mag. Stefan Gamsjäger, Maria-Theresien-Straße 21/51, 6020 Innsbruck, Österreich 7159.2094172622 km
Wenn die Rechtssache wichtig ist, braucht es auch bei Anwälten Experten. Daher bin auf Strafrecht (zB am Landesgericht Innsbruck) Tiroler Baurecht, Raumordnungsrecht & Freizeitwohnsitze spezialisiert.
Fachanwalt Strafrecht • Fachanwalt Verwaltungsrecht • Öffentliches Baurecht • Öffentliches Recht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Amtshaftung bietet Herr Rechtsanwalt Mag. Stefan Gamsjäger
aus 39 Bewertungen Vielen dank für die tolle und ausführliche Rechtsberatung. Ich hab mich super informiert gefühlt! (15.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Mag. Florian Kuch
Rechtsanwalt Mag. Florian Kuch
Kanzlei Kuch, Garnisongasse 11/8, 1090 Wien, Österreich 7410.8849743594 km
Familienrecht • Öffentliches Recht • Zivilrecht • Wirtschaftsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Zivilprozessrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Mag. Florian Kuch vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Amtshaftung
(03.11.2023) I can highly recommend Mag. Kuch for legal advices, he helped me already twice and each time he showed professionalism …
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Thomas Roder
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Rechtsanwalt Dr. Thomas Roder
Dr. Roder | Kullmann | Schneider, Arcostr. 5, 80333 München 7118.3976079604 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Fachanwalt Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Maklerrecht • Öffentliches Baurecht • Schulrecht
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Im Bereich Amtshaftung bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Roder
aus 28 Bewertungen Hr. Dr. Roder hat eine Telefonkonferenz eingeleitet und am nächsten Tag Klage eingereicht. Es hat alles wunderbar … (23.08.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Amtshaftung

Fragen und Antworten

  • Amtshaftung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Amtshaftung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Amtshaftung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Amtshaftung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Amtshaftung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Bei der Amtshaftung handelt es sich um die Haftung des Staates für das rechtswidrige und schuldhafte Handeln von Amtsträgern wie z. B. Beamte, Richter, Soldaten oder Verwaltungshelfer. Zwar erfasst § 839 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nach seinem Wortlaut nur Fälle, in denen ein Beamter schuldhaft einen Schaden verursacht hat. Wegen Art. 34 GG - das ist das Grundgesetz - unterfällt aber jede Ausübung öffentlicher Gewalt der Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Daher können auch Private, die aber hoheitlich tätig werden, Amtsträger sein, z. B. ein Ingenieur für Baustatistik, der im Auftrag einer Baubehörde tätig wird.

Doch nicht jedes Handeln eines Amtsträgers begründet automatisch eine Amtshaftung. Vielmehr muss der Amtsträger seine Amtspflicht schuldhaft verletzt haben, was wiederum zu einem Schaden geführt hat. Außerdem muss die Verletzung nicht nur während der Amtsausübung passiert sein, sondern auch im Zusammenhang mit dieser stehen und das Recht eines Dritten verletzt haben.

Hat die Handlung, die den Schaden herbeigeführt hat, nichts mit der Amtsausübung zu tun, sondern passierte nur in dieser Zeit - also „bei Gelegenheit" -, fehlt der nötige Zusammenhang zwischen Verletzung und Amtsausübung und eine Amtshaftung ist abzulehnen. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Polizist dieselbe Person aus privaten Motiven mit Strafzetteln überhäuft. Dagegen ist der Zusammenhang etwa zu bejahen bei Mobbing durch einen Amtsträger während der Arbeitszeit. Wird also beispielsweise bei der Polizei eine Frau von ihrem Vorgesetzten wüst beschimpft und beleidigt, missbraucht der Polizist seine Stellung als Vorgesetzter. Schließlich hat er nur während der Dienstzeit mit ihr zu tun, weshalb der dienstliche Bezug gegeben ist und mobbt seine Untergebene, die er eigentlich schützen müsste.

Weitere Amtspflichten, die verletzt werden können, sind beispielsweise:

Dabei ist stets zu beachten, dass immer ein Drittbezug der Verletzung vorliegen muss. Das bedeutet, dass der Amtsträger sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse des betroffenen Dritten handeln muss, dieser also eigentlich besonders geschützt werden sollte. In einem Prüfungsverfahren etwa wird zwar der Prüfer vom Staat beauftragt, z. B. die Klausuren neutral und einwandfrei zu korrigieren. Doch auch der Prüfling hat ein Interesse daran, dass seine Klausur fair und richtig bewertet wird.

Die Verletzung muss ursächlich für den Schaden gewesen sein und der Amtsträger muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, § 276 I 1 BGB. Maßstab ist dabei, wie ein pflichtgetreuer Durchschnittsamtsträger gehandelt hätte. Die Behörde, die dem Amtsträger seine Aufgaben übertragen hat, muss Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zahlen. Es gibt aber nur Geldersatz. Man kann also keine bestimmte Amtshandlung erzwingen.

Außerdem darf keiner der in § 839 BGB genannten Ausschlussgründe vorliegen. Bei Fahrlässigkeit etwa ist die Amtshaftung abzulehnen, wenn man als Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Geschädigter anderweitig Ersatz verlangen kann. Die Amtshaftung ist ferner ausgeschlossen, wenn der Betroffene von dem Schaden wusste, ihn aber nicht dadurch abgewendet hat, indem er ein Rechtsmittel - z. B. einen Widerspruch - eingelegt hat.

Betroffene müssen ihren Anspruch auf dem Zivilrechtsweg beim zuständigen Landgericht geltend machen und zwar innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens bzw. der Amtspflichtverletzung gemäß der §§ 195, 199 BGB, um eine Verjährung zu verhindern.

(VOI)

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