3.914 Anwälte für Finanzierungsleasing | Seite 164

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Profil-Bild Rechtsanwalt Colin Marc Rapp
sehr gut
Rechtsanwalt Rapp, An den Emscherauen 45, 44263 Dortmund 6680.5662065264 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Sportrecht • Versicherungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Colin Marc Rapp bietet Rat und Unterstützung im Bereich Finanzierungsleasing
aus 12 Bewertungen Herr Rapp hat auch im meinem Bekanntenkreis bereits Fälle mit anschließendem Erfolg übernommen. Es besteht Einigkeit … (26.03.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Klaus Fischer
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Rechtsanwalt Klaus Fischer
Kanzlei Klaus Fischer, Zeil 44, 60313 Frankfurt am Main 6826.3978196175 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Maklerrecht • Kaufrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Klaus Fischer ist Ihr Ansprechpartner für Finanzierungsleasing
aus 25 Bewertungen Danke für alles. Ich kann Herrn RA Fischer nur bestens weiter empfehlen. (17.01.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Finanzierungsleasing

Fragen und Antworten

  • Finanzierungsleasing: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Finanzierungsleasing sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Finanzierungsleasing: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Finanzierungsleasing umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Finanzierungsleasing und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Um Finanzierungsleasing handelt es sich, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer ein Wirtschaftsgut gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Hierzu schließen die Parteien den sog. Leasingvertrag. Der Vertrag enthält beim Finanzierungsleasing unter anderem Angaben zur Leasingzeit. So vereinbaren die Parteien regelmäßig eine bestimmte Grundleasingzeit, vor deren Ablauf eine Kündigung des Vertrags nicht möglich ist. Ferner wird die Höhe der monatlich zu zahlenden Leasingrate vereinbart. Letztendlich findet sich in den AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) grundsätzlich auch eine Klausel, wonach der Leasingnehmer die Verantwortung übernimmt, den Leasinggegenstand vor einer Sachbeschädigung, einem Diebstahl oder der Zerstörung zu schützen. Außerdem verpflichtet er sich im Vertrag zumeist, eine Versicherung abzuschließen, die im Schadensfall einstandspflichtig wird und die Schadensregulierung übernimmt. Wird etwa ein Kfz geleast, genügt dem Leasinggeber oft eine Haftpflicht nicht; der Leasingnehmer soll vielmehr eine Kaskoversicherung abschließen. Des Weiteren sieht der Leasingvertrag häufig auch eine Haftungsbeschränkung bzw. einen Haftungsausschluss des Leasinggebers vor, wenn am Leasinggegenstand ein Mangel festgestellt wird. Das darf er aber nur unter einer bestimmten Voraussetzung, nämlich der Abtretung seiner Ansprüche auf Gewährleistung gegen den Hersteller an den Leasingnehmer.

Beim Finanzierungsleasing steht die Finanzierungsfunktion im Vordergrund. Das bedeutet, der Leasingnehmer erhält wirtschaftlich gesehen einen Kredit vom Leasinggeber, dessen Höhe den Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes entspricht. Denn das Eigentum an der betreffenden Sache verbleibt stets beim Leasinggeber, der sie beim Hersteller bzw. Händler erworben hat.

Das Leasingrecht sieht beim Finanzierungsleasing folgende Vertragsarten vor:

  • Teilamortisationsvertrag: Selbst wenn die Grundleasingzeit endet, sind die Kosten für die Anschaffung noch nicht amortisiert. Dem Leasinggeber steht zumeist aber ein sog. Andienungsrecht zu. Macht er davon Gebrauch, muss der Leasingnehmer den Leasinggegenstand erwerben.
  • Vollamortisationsvertrag: Die Anschaffungskosten haben sich innerhalb der Grundmietzeit voll amortisiert. Der Leasinggeber kann dem Leasingnehmer eine Kaufoption anheimstellen, d. h., dieser kann frei entscheiden, ob er das Gut - z. B. für den Restwert - erwerben oder eine neue Sache leasen möchte.

Welcher Vertrag vorliegt, spielt vor allem im Steuerrecht bzw. im Rahmen der Buchführung eine wichtige Rolle. Denn so kann geklärt werden, ob dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer die Sache zuzurechnen ist. So wird sie z. B. dem Leasinggeber zugeordnet, wenn ihm ein Andienungsrecht zusteht. Übrigens gilt: Der Leasingzins ist selbst dann weiter zu zahlen, wenn die Sache zerstört wurde.

Finanzierungsleasing bietet sich z. B. nach einer Firmengründung bzw. Existenzgründung an. Schließlich steht dem Unternehmer in dieser Zeit noch nicht sehr viel Geld zur Verfügung, um z. B. die nötigen Maschinen zu kaufen. Er kann sie jedoch leasen, was neben dem finanziellen Vorteil den weiteren Vorzug hat, dass man nach Ablauf der Grundleasingzeit einen neuen und technisch verbesserten Gegenstand bekommen kann.

Das Finanzierungsleasing ist vom sog. Operating-Leasing abzugrenzen. Hier ist etwa die Grundleasingzeit kürzer als beim Finanzierungsleasing, in der die Parteien übrigens unter Einhaltung einer Frist den Vertrag kündigen können. Das Operating-Leasing bietet sich vor allem an, wenn man den Leasinggegenstand nur kurz benötigt, z. B. eine Baumaschine.

(VOI)

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