2.329 Anwälte für Gewerbesteuer | Seite 98

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Profil-Bild Rechtsanwalt Roland Flume
Rechtsanwälte Börner und Flume, Bredeneyer Straße 2b, 45133 Essen 6652.6329734073 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Sozialrecht • Steuerrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Herr Rechtsanwalt Roland Flume ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Gewerbesteuer
(07.11.2020) wurde eingehend informiert

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Gewerbesteuer

Fragen und Antworten

  • Gewerbesteuer: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Gewerbesteuer sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Gewerbesteuer: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Gewerbesteuer umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Gewerbesteuer und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, die örtlich ansässige Gewerbebetriebe abhängig von ihrem Gewinn zahlen müssen. Die Gewerbesteuer wird nicht vom Bund erhoben, sondern von den Gemeinden und gilt als deren wichtigste Einnahmequelle. Neben dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) gibt es eine Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) und Gewerbesteuer-Richtlinien für Verwaltung und Finanzamt.

Gewerbesteuerpflicht

Steuerpflichtig ist der Unternehmer für seinen im Inland betriebenen Gewerbebetrieb. Freiberufler und Selbstständige, die kein Gewerbe betreiben, zahlen dagegen keine Gewerbesteuer.

Für Personengesellschaften wie GbR oder OHG und für natürliche Personen gibt es gem. § 11 GewStG einen Freibetrag. Nur für darüber hinausgehende Gewinne wird Gewerbesteuer fällig. So sollen vor allem kleinere Betriebe wie Handwerker weniger belastet werden.

Für die als Kapitalgesellschaft, beispielsweise in Form von GmbH oder AG, organisierten Gewerbebetriebe gilt diese Grenze nicht. Kapitalgesellschaften sind schon aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig und müssen zudem auf ihren gesamten Gewinn Gewerbesteuer zahlen.

Höhe der Gewerbesteuer

Die Berechnung der Gewerbesteuer ist nicht ganz einfach und je nach Gemeinde ist die endgültige Gewerbesteuerhöhe unterschiedlich. Grundlage ist der im Gewerbebetrieb erwirtschaftete Gewinn. Dieser wird nach Einkommensteuerrecht bzw. Körperschaftssteuerrecht festgelegt. Danach werden eventuell Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG oder Kürzungen gem. § 9 GewStG vorgenommen.

Schließlich wird für Einzelunternehmer oder Personengesellschaften der Freibetrag von derzeit 24.500 Euro abgezogen. Der so ermittelte Gewerbeertrag wird multipliziert mit der Steuermesszahl (2008 geändert auf 3,5 Prozent) und ergibt dann den sog. Steuermessbetrag.

Die letztlich zu zahlende Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Steuermessbetrag multipliziert mit dem von der Gemeinde individuell festgelegten Hebesatz. Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG muss der Gewerbesteuerhebesatz mindestens 200 Prozent betragen, um sog. Steueroasen zu vermeiden. Die tatsächlichen Hebesätze der Gewerbesteuer bewegen sich meist zwischen 350 und 400 Prozent. Das führt bei Kapitalgesellschaften zu einem effektiven Gewerbesteuersatz von ca. 15 Prozent des Gewinnes.

Gewerbesteueranrechnung

Zur Verminderung der Doppelbelastung kann die Gewerbesteuer auf eine zusätzlich zu zahlende Einkommensteuer ggf. nach § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) angerechnet werden. Keine Anrechnung findet auf die Körperschaftssteuer für Kapitalgesellschaften statt.

(ADS)

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