1.731 Anwälte für Landpachtvertrag | Seite 73

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Rechtsanwalt Özer Tuncay
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Öffentliches Recht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Zivilprozessrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Bei juristischen Fragen im Bereich Landpachtvertrag unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Özer Tuncay
aus 8 Bewertungen Herr Tuncay hat vor sechzehn Jahren alle unsere Forderungen gegenüber dem Bauträger, von dem wir ein Grundstück … (15.01.2023)
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Herr Rechtsanwalt Robert Seethaler - Ihr juristischer Beistand im Bereich Landpachtvertrag
aus 9 Bewertungen Freundlich, schnell, sachlich fundiert, hilfsbereit (22.04.2021)
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Rechtsanwältin Dr. Ina Gerstberger
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Bei juristischen Fragen im Bereich Landpachtvertrag unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Dr. Ina Gerstberger
(11.11.2020) Frau Dr. Gerstberger hat sich sofort gemeldet und einen telefonischen Termin zum ersten Kontakt vereinbart. Das …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Landpachtvertrag

Fragen und Antworten

  • Landpachtvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Landpachtvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Landpachtvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Landpachtvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Landpachtvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Als Landpachtvertrag bezeichnet man einen Pachtvertrag über ein landwirtschaftliches Grundstück mit oder ohne Gebäude, die zu seiner Bewirtschaftung dienen.

Im Gegensatz zum sonstigen Pachtrecht gilt für die Landpacht das Mietrecht nicht entsprechend, sondern besondere Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, die §§ 585 ff. BGB. Darüber hinaus gelten einzelne Bestimmungen zur Pacht auch für Landpachtverträge, § 585 Abs.2 BGB.

Grund für die rechtliche Sonderstellung der Landpacht ist ihre regelmäßig längere Laufzeit, die besonderen Belange in Hinblick auf die saisongebundene Nutzung der Landwirtschaftsflächen und die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung.

Unter den Oberbegriff Landwirtschaft fallen nach der gesetzlichen Definition in § 585 BGB die Bodenbewirtschaftung und die damit verbundene Tierhaltung sowie die Gewinnung pflanzlicher, tierischer und gartenbaulicher Erzeugnisse. Auf forstwirtschaftliche Betriebe sind die Gesetze zur Landpacht entsprechend anwendbar.

Gemäß § 585s BGB ist für einen Landpachtvertrag die Schriftform gesetzlich angeordnet, wenn er eine Vertragsdauer von mehr als zwei Jahren hat. Bei Nichtbeachtung der Schriftform gilt der Landpachtvertrag als für auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jedem Vertragspartner gemäß § 585a BGB gekündigt werden.

Im Gegensatz zum Mietrecht und allgemeinen Pachtrecht, ist der Pächter bei der Landpacht dazu verpflichtet, das Pachtobjekt im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten und muss Reparaturen etc. selbst übernehmen, § 586 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Vernachlässigt er diese Pflicht, ist der Verpächter berechtigt, den Landpachtvertrag außerordentlich zu kündigen. Der Pächter ist ebenfalls nicht dazu berechtigt, das Pachtobjekt Dritten zu übertragen und weiter zu verpachten.

Beim Landpachtvertrag gelten weitere Sonderregeln für den Wegfall der Geschäftsgrundlage, bei Beendigung des Pachtverhältnisses, zum Verzugsschaden, Schadensersatz u.v.m.

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