603 Anwälte für Öffentlich-rechtlicher Vertrag | Seite 26

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Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. iur. Diplom-Volkswirt Karsten Drawe
Rechtsanwalt Dr. iur. Diplom-Volkswirt Karsten Drawe
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Eine Investition in Wissen bringt noch immer die besten Zinsen.
Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Verwaltungsrecht • Wirtschaftsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Öffentliches Recht • Vergaberecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. iur. Diplom-Volkswirt Karsten Drawe vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Öffentlich-rechtlicher Vertrag
(21.11.2023) Mit der Beratung und der Abwicklung waren wir sehr zufrieden.
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sehr gut
Rechtsanwalt Martin Rosenthal
Anwaltskanzlei Martin Rosenthal, Holtenauer Str. 129, 24118 Kiel 6686.4627255226 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Verwaltungsrecht • Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Öffentliches Baurecht • Vergaberecht
Herr Rechtsanwalt Martin Rosenthal ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Öffentlich-rechtlicher Vertrag
aus 17 Bewertungen Kompetent und zuverlässig (05.12.2023)
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Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verwaltungsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Zivilrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Verfassungsrecht
Frau Rechtsanwältin Dr. Christine Mascher ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Fragen und Antworten

  • Öffentlich-rechtlicher Vertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Öffentlich-rechtlicher Vertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Öffentlich-rechtlicher Vertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Öffentlich-rechtlicher Vertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Öffentlich-rechtlicher Vertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist eine besondere Form des Verwaltungshandelns und juristisch im Verwaltungsrecht angesiedelt. Dieser Vertrag begründet, ändert oder hebt ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts auf. Geregelt ist er in § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Im Gegensatz zum Verwaltungsakt, bei dem die Behörde einseitig Regeln festlegt, handelt es sich bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag um eine Vereinbarung, die im beiderseitigen Einvernehmen getroffen wird. Vertragspartner kann eine Behörde oder ein Bürger sein. Hinweis: Öffentlich-rechtliche Verträge zwischen Behörde und Bürger sind nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, denn auch im Bereich der Verwaltung gilt der Grundsatz: „Hoheitliches Handeln darf nicht erkauft werden." 

Man unterscheidet drei Arten des öffentlich-rechtlichen Vertrags: Die koordinationsrechtlichen Verträge sind durch die Gleichordnung der Vertragspartner geprägt, subordinationsrechtliche Verträge weisen dagegen ein Über- und Unterordnungsverhältnis auf. Weiter unterscheidet man zwischen so genannten Vergleichsverträgen (bei denen eine Ungewissheit durch einen Kompromiss beseitigt wird) und Austauschverträge, die den Austausch von Leistung und Gegenleistung beinhalten.  

Damit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag Wirksamkeit erlangt, muss er formgemäß zumindest schriftlich zustande gekommen sein. Außerdem erforderlich ist ein wirksamer Vertragsschluss, also eine Einigung der Vertragsparteien und die Behörde auch formell für den Vertragsschluss zuständig sein. Und schließlich muss der Vertrag auch den materiellen gesetzlichen Vorgaben entsprechen, also sowohl Vertragsform als auch Vertragsinhalt zulässig sein. 

In Hinblick auf fehlerhafte öffentlich-rechtliche Verträge differenziert man zwischen einem nichtigen Vertrag (der dann keinerlei Rechtswirkungen entfaltet, auch keine Leistungspflichten) und einem rechtswidrigen Vertrag. Bei Letzterem kann nach dem Wortlauf auch eine Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Vereinbarung in Betracht kommen.

Gerichtlich können sich die Rechte aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mithilfe der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden. Anderes gilt lediglich für einen Verpflichtungsvertrag, dessen rechtliche Folgen können über eine Verpflichtungsklage bei Gericht erstritten werden.

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