339 Anwälte für Reisevertrag | Seite 15

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Rechtsanwalt Joachim Schmidt
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Herr Rechtsanwalt Joachim Schmidt - Ihr juristischer Beistand im Bereich Reisevertrag
aus 45 Bewertungen Danke für die kompetente Beratung! (23.09.2022)
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Rechtsanwältin Aida Hemmasi
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Frau Rechtsanwältin Aida Hemmasi vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Reisevertrag
aus 13 Bewertungen Fühlte mich verstanden. (04.02.2024)
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Bei Rechtsfragen im Bereich Reisevertrag hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Amna Hahmann
aus 7 Bewertungen Sehr gute Beratung, wir erhielten stets zeitnah Informationen zum aktuellen Stand und es wurde unmittelbar auf … (02.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Reisevertrag

Fragen und Antworten

  • Reisevertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Reisevertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Reisevertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Reisevertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Reisevertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Der Reisevertrag ist ein Vertrag - grundsätzlich ein Werkvertrag - zwischen dem Reiseveranstalter und dem Urlauber. Dagegen handelt z. B. ein Reisebüro grundsätzlich nur als Reisevermittler und tritt nicht als Vertragspartner auf.

Zu beachten ist jedoch, dass das Reiserecht nach den §§ 651a ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in der Regel nur für Pauschalreisen gilt. Eine Pauschalreise liegt erst bei einem Gesamtpaket von mindestens zwei Hauptleistungen - z. B. Flug und Unterkunft - vor. Somit gelten die Vorschriften grundsätzlich nicht für Individualreisen, bei denen der Urlauber z. B. Hotel, Flug und Mietwagen einzeln bucht. Hier schließt man etwa mit dem Hotel einen Mietvertrag ab, mit der Folge, dass hier das Mietrecht anzuwenden ist.

Der Reisevertrag muss nicht nur die Bedingungen des Reiseveranstalters - z. B. in Form von AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) -, sondern auch die wichtigsten Reisemerkmale enthalten. Dazu gehören etwa: Reisezeit, Reisepreis, Reiseziel, Name des Reiseveranstalters und des Buchenden sowie Nennung der Mitreisenden oder auch die Zahlungsbedingungen. Übrigens: Die Angaben in einem Reisekatalog sind für den Reiseveranstalter verpflichtend. Das bedeutet, der Reiseveranstalter muss die versprochene Leistung einhalten, um eine Mängelrüge des Urlaubers zu vermeiden. Außerdem darf der Reiseveranstalter keine Zahlung bzw. Anzahlung des Reisepreises verlangen, solange er dem Urlauber keinen Sicherungsschein ausgestellt hat. Damit kann der Veranstalter beweisen, dass er sich für den Fall seiner Insolvenz nach § 651k BGB mit einer Versicherung bzw. Bankbürgschaft abgesichert hat.

Nach § 651i I BGB ist vor Urlaubsantritt jederzeit ein Rücktritt vom Reisevertrag möglich. Bei einem Reiserücktritt muss der Urlauber zwar keinen Reisepreis mehr zahlen, aber unter Umständen mit einer Stornogebühr rechnen, deren Höhe zumeist im Reisevertrag festgelegt wird.

Bei einem Mangel - also wenn der Urlaub den ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien nicht entspricht - stehen dem Urlauber verschiedene Rechte zu. So ist etwa bei erheblichen Mängeln eine Kündigung des Reisevertrags gemäß § 651e BGB möglich. Bei weniger schwerwiegenden Fehlern - z. B. bei einer Flugverspätung - kann der Urlauber innerhalb eines Monats nach seiner vertraglich beendeten Heimkehr eine Reisepreisminderung nach § 651d BGB gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Urlauber den Mangel vor Ort angezeigt sowie dessen Beseitigung verlangt hat. Nur wenn der Reiseveranstalter innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Abhilfe vorgenommen hat, ist eine Geltendmachung der genannten Rechte aus dem Reisevertrag möglich. Letztendlich kann der Urlauber unter Umständen auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude oder wegen eines zusätzlichen Schadens wie etwa die Verletzung an einem unstabilen Treppengeländer verlangen, sofern der Reiseveranstalter den Schaden zu vertreten hatte.

(VOI)

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