870 Anwälte für Säumniszuschlag | Seite 37

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Rechtsanwalt und Steuerberater Helge Schubert LL.M (Tax)
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Ich setze dort an, wo die laufende Steuerberatung aufhört - bei Gestaltungen, Optimierungen und Konflikten mit dem Finanzamt.
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Herr Rechtsanwalt und Steuerberater Helge Schubert LL.M (Tax) ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Säumniszuschlag
aus 21 Bewertungen Herr Schubert hat für mich als Steuerberaterin in einem für mich aussichtslosen Fall in beeindruckender Weise die … (15.02.2024)
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aus 24 Bewertungen Herr Eschborn hat mich in einer Kündigungsangelegenheit im Ausbildungsverhältnisses vertreten. Das schließlich zu … (02.01.2024)
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Herr Rechtsanwalt Manfred Zipper ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Säumniszuschlag
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aus 9 Bewertungen Nach meiner Onlineanfrage kam eine professionelle, schlüssige Antwort. (07.07.2018)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Säumniszuschlag

Fragen und Antworten

  • Säumniszuschlag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Säumniszuschlag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Säumniszuschlag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Säumniszuschlag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Säumniszuschlag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Säumniszuschläge sind zu entrichten, wenn eine Steuer nicht rechtzeitig zur Fälligkeit entrichtet wird. Nach § 240 Abgabenordnung (AO) beträgt der Säumniszuschlag 1 Prozent des Steuerbetrages für jeden angefangenen Monat, in dem die Steuer zu spät gezahlt wird. Bei einer Säumnis bis zu 3 Tage wird allerdings regelmäßig noch kein Säumniszuschlag erhoben. Zur Berechnung des Säumniszuschlages wird der Steuerbetrag abgerundet auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

Nicht zu verwechseln ist ein Säumniszuschlag mit einem Verspätungszuschlag gemäß § 152 AO. Der Verspätungszuschlag kann bei nicht oder nicht innerhalb der Frist abgebebener Steuererklärung erhoben werden. Der Säumniszuschlag bezieht sich dagegen nicht auf die Abgabe der schriftlichen Erklärung, sondern auf die Zahlung der Steuer. Dazu stehen Säumniszuschläge grundsätzlich nicht im Ermessen der Behörde.

Auf steuerliche Nebenleistungen, wie beispielsweise ein Verspätungszuschlag oder Kosten der Bearbeitung, verlangt das Finanzamt regelmäßig keine Säumniszuschläge. Im Einzelfall ist auch ein Erlass des Säumniszuschlages aus Billigkeitsgründen möglich, beispielsweise bei einem offensichtlichen Versehen eines sonst vorbildlichen Steuerzahlers. Auch wenn die Voraussetzungen für eine zinslose Stundung oder einen Erlass der Steuerschuld vorgelegen haben, beim Finanzamt nur kein entsprechender Antrag gestellt wurde, kommt ein Erlass von Säumniszuschlägen in Betracht.

Auch ein Teilerlass des Säumniszuschlages ist möglich. Beispielsweise wenn der Zweck des Säumniszuschlages, insbesondere dass der Steuerschuldner endlich zahlt, aufgrund feststehender Zahlungsunfähigkeit nicht mehr besteht, kann es zu einer Reduzierung der Zuschläge auf die üblichen Zinsen für eine Stundung kommen.

Säumniszuschläge gibt es nicht nur für Steuern, sondern auch für Beiträge und Beitragsvorschüsse zur Sozialversicherung. Die Höhe des Säumniszuschlages ergibt sich hier aus § 24 SGB IV (Sozialgesetzbuch Viertes Buch). Sie beträgt wie im Steuerrecht 1 Prozent für jeden Monat der Verspätung, bei Abrundung auf einen durch 50 teilbaren Eurobetrag. Im allgemeinen Verwaltungsrecht existieren ähnliche landesrechtliche Regelungen, die aber je nach Bundesland verschieden sein können.

Ein Säumniszuschlag findet sich typischerweise im öffentlichen Recht. Im Zivilrecht landet ein Schuldner, der eine Forderung nicht bezahlt ggf. im Gläubigerverzug. Auch hier erhöht sich die Forderung aufgrund der verspäteten Zahlung, in diesem Fall aber durch Zinsen. Diese Verzugszinsen berechnen sich aber nach dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anders als ein Säumniszuschlag. Zinsen entstehen in der Regel taggenau und orientieren sich am jeweils gültigen Basiszinssatz.

(ADS)

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