608 Anwälte für Verlagsvertrag | Seite 26

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Profil-Bild Rechtsanwalt Ingo Kreißig
Rechtsanwalt Ingo Kreißig
Dinter Kreißig & Partner Rechts- und Patentanwälte, Gottschedstr. 12, 04109 Leipzig 6981.8081960163 km
Wettbewerbsrecht • IT-Recht • Markenrecht • eBay & Recht • Urheberrecht & Medienrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Verlagsvertrag bietet Herr Rechtsanwalt Ingo Kreißig
aus 8 Bewertungen Schnelle, kompetente Beratung (02.11.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Georg Schäfer
sehr gut
Rechtsanwalt Georg Schäfer
Anwaltskanzlei Schäfer, Kaiserstr. 57, 80801 München 7117.9611132769 km
Wettbewerbsrecht • Markenrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Georg Schäfer für Rechtsfragen rund um den Bereich Verlagsvertrag
aus 115 Bewertungen Herr Rechtsanwalt Georg Schäfer ist ein kompetenter und sehr zuverlässiger Anwalt. Er ist nicht nur sehr nett, sondern … (01.09.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
sehr gut
Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
Dr. Stracke, Bubenzer & Partner Rechtsanwälte und Notare, Marktstr. 7, 33602 Bielefeld 6714.8425684243 km
Fachanwalt Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Fachanwalt Urheberrecht & Medienrecht • Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz • Patentrecht • IT-Recht • Markenrecht • Wirtschaftsrecht
Herr Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Verlagsvertrag
aus 22 Bewertungen Herr Küpperbusch wurde mir als Fachanwalt für Urheberrecht empfohlen. Im vereinbarten Erstgespräch hörte Herr … (24.08.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop
sehr gut
Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop
Kanzlei Christoph Schmietenknop, Kriegsstraße 39, 76133 Karlsruhe 6868.8704928438 km
Fachanwalt IT-Recht • Arbeitsrecht • Zivilrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsfragen im Bereich Verlagsvertrag beantwortet Herr Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop
aus 57 Bewertungen Herr Schmietenknop ist stets sehr schnell agierend und top versiert. Ich habe mich zu jederzeit gut aufgehoben … (28.04.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Niemeyer
Kanzlei Martin Niemeyer, Westring 23, 44787 Bochum 6662.6090958265 km
Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Medizinrecht
Herr Rechtsanwalt Martin Niemeyer ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Verlagsvertrag
aus 6 Bewertungen Hat mich telefonisch gut beraten. Wir bleiben in Kontakt . (08.07.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Julia Hartwig
sehr gut
Rechtsanwaltskanzlei Hartwig - Fachanwalt- und Schwerpunktkanzlei, Sternstraße 30, 39104 Magdeburg 6893.7848448401 km
Fachanwältin Strafrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arzthaftungsrecht • Zivilrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Frau Rechtsanwältin Julia Hartwig ist Ihr Ansprechpartner für Verlagsvertrag
aus 35 Bewertungen Frau Hartwig hat mir sehr viel Selbstvertrauen entgegen gebrauch. Ich bin eher pessimistisch veranlag und warte ab wie … (19.06.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Ulrich Höpfner LL.M.
sehr gut
Kanzlei Dr. Höpfner, Dr.-Rohrhirschstraße 5, 36043 Fulda 6865.6103551725 km
Fachanwalt IT-Recht • Wettbewerbsrecht • Markenrecht • Datenschutzrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Designrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Herr Rechtsanwalt Dr. Ulrich Höpfner LL.M. vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Verlagsvertrag
aus 27 Bewertungen Herr Hoepfner ist ein fachlich kompetenter Anwalt, der auch menschliches Verstaendnis und Common-Sense hat. Er ist … (11.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Angelika Andruchowicz
Kanzlei Andruchowicz, Rohrbacher Str. 18, 69115 Heidelberg 6865.5004490812 km
Familienrecht • Sozialrecht • Zivilrecht • Unterhaltsrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Verlagsvertrag bietet Frau Rechtsanwältin Angelika Andruchowicz
aus 6 Bewertungen Super Service! Schnell & Freundlich (08.06.2020)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Verlagsvertrag

Fragen und Antworten

  • Verlagsvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Verlagsvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Verlagsvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Verlagsvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Verlagsvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Verlagsvertrag wird der Vertrag zwischen dem Urheber eines Werkes - das ist etwa der Autor eines Textes oder der Komponist eines Musikstücks - und einem Verlag - etwa einem Musikverlag - genannt. Im zumeist individuell vereinbarten Verlagsvertrag werden die Rechte und Pflichten der Partei genau festgelegt. Sofern ein rechtlicher Aspekt jedoch unberücksichtigt geblieben ist, ist vorrangig das Verlagsgesetz, nachrangig das Urhebergesetz oder das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anzuwenden. Es ist aber auch möglich, einen Formularvertrag in Form von AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zu verwenden. Da im Verlagsvertrag der Titelschutz des Werkes nicht geregelt wird, ist ferner das Markengesetz zu beachten.

Mit dem Verlagsvertrag verpflichtet sich der Urheber des Werks, gewisse Rechte - wie etwa sein Nutzungsrecht auf Vervielfältigung oder Verbreitung bzgl. des Werkes - auf den Verlag zu übertragen. Ferner kann er dem Verlag weitere Nebenrechte - etwa das Recht auf Bearbeitung der komponierten Musik - gemäß § 2 II VerlG einräumen. Der Urheber muss daneben unter anderem das Werk fristgemäß und in körperlicher Form (z. B. als CD oder auf Papier) abliefern. Demgegenüber verpflichtet sich der Verlag im Verlagsvertrag unter anderem, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten - im Musikrecht wäre das z. B. die Verwendung eines Musikstücks in der Werbung oder seine Verbreitung im Internet -, dem Urheber eine bestimmte Anzahl an Freiexemplaren zukommen zu lassen und das Urheberrecht zu beachten, indem er den Urheber nennt. Sofern im Verlagsvertrag nichts anderes geregelt ist, wird dem Verlag nur das Recht auf eine Auflage eingeräumt, die 1000 Exemplare nicht überschreiten darf, vgl. § 5, 16 VerlG.

Übrigens: Es liegt kein Formmangel vor, wenn die Parteien den Verlagsvertrag mündlich abschließen. Um späteren Streitigkeiten wegen des Vertragsinhalts vorzubeugen, sollten jedoch alle Vereinbarungen schriftlich fixiert werden. Hat der Urheber sein Werk z. B. nicht fristgemäß abgeliefert bzw. ist es mit einem Mangel behaftet oder wurde über das Vermögen des Verlags ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. hat er eine Pflichtverletzung begangen, indem er etwa das Werk nur unzureichend verbreitet hat, so kann von den Vertragsparteien der Rücktritt vom Verlagsvertrag erklärt werden, § 37 VerlG. Daneben kann der Verlagsvertrag durch eine Kündigung oder auch einen Aufhebungsvertrag sowie durch Zeitablauf beendet werden.

(VOI)

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