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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zuständigkeit

Fragen und Antworten

  • Zuständigkeit: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Zuständigkeit umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zuständigkeit und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Zuständigkeit: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zuständigkeit sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Die Zuständigkeit regelt, welches Gericht oder welche Behörde handeln darf bzw. muss. Entsprechend gehört die Zuständigkeit zum Verfahrensrecht bzw. Prozessrecht. Dabei unterscheidet man sachliche Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit und instanzielle bzw. funktionelle Zuständigkeit. So ist beispielsweise das Finanzamt (sachlich) am Wohnort (örtlich) des Steuerschuldners zuständig für den Erlass von seinem Steuerbescheid. Die funktionelle bzw. instanzielle Zuständigkeit regelt innerhalb der sachlichen Zuständigkeit noch konkreter, welche Stelle zuständig ist. Das kann in einer Strafsache am Amtsgericht beispielsweise der Strafrichter alleine oder mit Schöffen als Schöffengericht sein. Der Begriff Zuständigkeit wird auch in anderen Bereichen verwandt, beispielsweise in Form der Tarifzuständigkeit der Tarifparteien im Arbeitsrecht.

Zuständigkeit im Zivilrecht

Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die sog. ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich gem. §§ 23, 71 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nach dem Zuständigkeitsstreitwert. Wird danach um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Darunter ist das Amtsgericht zuständig. Aber es gibt Ausnahmen. Im Mietrecht beispielsweise bleibt das Amtsgericht streitwertunabhängig zuständig, wenn es sich um Wohnraum handelt. Auch Streitigkeiten aus dem Familienrecht werden am Amtsgericht, in einem besonderen Familiengericht, verhandelt. Örtlich zuständig ist regelmäßig das Gericht am Wohnsitz bzw. Firmensitz des Beklagten. Eine Zuständigkeitsvereinbarung findet sich oft in AGB. Gegenüber einem Verbraucher ist eine solche Zuständigkeitsvereinbarung, bevor eine Streitigkeit überhaupt entstanden ist, regelmäßig unwirksam. Gleiches gilt, wenn ein bestimmtes Gericht gesetzlich ausschließlich zuständig ist. Für Rechtsmittel wie Berufung und Revision ist dann ein höheres Gericht zuständig, also Landgericht, Oberlandesgericht bzw. der BGH.

Zuständigkeit im Strafrecht

Für das Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft zuständig, wobei die eigentliche Ermittlung meist von der Polizei ausgeführt wird. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Tatort. Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

Zuständigkeit im Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsverfahren richtet sich die Zuständigkeit einer Behörde nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. dem Spezialgesetz zur jeweiligen Angelegenheit. So ist im Baurecht beispielsweise die örtliche Baubehörde für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständig oder die Arbeitsagentur für die Auszahlung von Arbeitslosengeld. Nur die jeweilige Behörde ist dann zur Prüfung berechtigt und verpflichtet und erlässt ggf. einen Verwaltungsakt. In einer darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung wird neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

(ADS)

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