Arbeitskraft gehört nicht zur Insolvenzmasse
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[image]Verringert der Arbeitnehmer die Arbeitszeit und damit mittelbar auch die Vergütung, bedarf er hierzu nicht der Zustimmung des Treuhänders. Wurde über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, darf er ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders nicht mehr über Gegenstände der Insolvenzmasse verfügen. Hierunter fällt zwar der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens, nicht jedoch die eigene Arbeitskraft.
Schuldner verringert die Arbeitszeit
In dem konkreten Fall wurde über das Vermögen eines Arbeitnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet. Einige Zeit später verringerte der Mann seine Arbeitszeit von 169 auf 120 Stunden im Monat. Damit verdiente er statt 3.000 Euro brutto nur noch 2.100 Euro brutto, sodass sich das pfändbare Arbeitseinkommen deutlich verringerte. Ein Gläubiger, der zum Treuhänder ernannt worden war, hielt dieses Vorgehen für unzulässig. Da durch die Arbeitszeitverringerung die Insolvenzmasse betroffen sei, hätte der Schuldner zunächst die Zustimmung des Treuhänders einholen müssen.
Keine Zustimmung des Treuhänders nötig
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf lehnte jedoch jegliche Ansprüche des Treuhänders ab. Zwar verringere sich bei einer kürzeren Arbeitszeit auch das Arbeitsentgelt, was sich wiederum auf die Insolvenzmasse auswirke. Die eigene Arbeitskraft stelle aber ein höchstpersönliches Rechtsgut dar, weil sie nur vom Arbeitnehmer allein ausgeübt werden könne. Könnte der Treuhänder darüber bestimmen, müsste der Schuldner seine Arbeit so ausüben, wie es der Treuhänder verlangt, was zu einer Art „moderner Schuldknechtschaft“ führen würde. Daher falle die Arbeitskraft nicht in die Insolvenzmasse, sodass der Schuldner nicht die Zustimmung des Treuhänders zur Vertragsänderung einholen musste.
(LAG Düsseldorf, Urteil v. 21.09.2011, Az.: 12 Sa 964/11)
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