Geld verliehen und dann nicht zurückerhalten? Abgrenzung privates Darlehen – Schenkung

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Schnell lässt man sich dazu hinreißen, vermeintlich guten Bekannten höhere Geldbeträge zu geben, um diesen aus einer akuten misslichen finanziellen Situation zu helfen. Oftmals wird auch keine schriftliche Vereinbarung getroffen, bis wann der Betrag zurückzuzahlen ist.  Streit entsteht dann, wenn das Geld nicht wie vielleicht mündlich besprochen zurückgezahlt wird. In manchen Fällen wird bei der Rückforderung des hingegebenen Betrages sodann vom Empfänger des Geldbetrages entgegengehalten, es habe sich um eine Schenkung gehandelt, die nicht zurückzugewähren ist, und nicht um ein Darlehen.

Gesetzliche Regelungen

Nach der gesetzlichen Regelung zum Darlehensvertrag der Darlehensgeber durch einen Darlehensvertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen, § 488 Abs.1 BGB.

Bei dem Begriff der Schenkung handelt es sich dem Gesetz zufolge um eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, § 516 BGB. Eine Schenkung kann demnach grundsätzlich nicht zurückgefordert werden (Ausnahme z.B. Widerruf der Schenkung bei grobem Undank).

Darlehen oder Schenkung?

Soweit so gut, was die gesetzliche Definition von Darlehen und Schenkung anbelangt.

In rechtlicher Hinsicht ist die Einstufung, ob ein Darlehen oder eine Schenkung vorliegt, allerdings nicht immer ganz so einfach zu treffen, insbesondere, wenn keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Mitentscheidend sind dann nach der Rechtsprechung die jeweiligen Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Ein ganz wesentliches Merkmal für die Unterscheidung zwischen privatem Darlehen und Schenkung ist das Vorliegen einer Rückzahlungsvereinbarung. Haben die Vertragsparteien eine solche Rückzahlungsvereinbarung getroffen, so wird man von einem Darlehensvertrag ausgehen können. In streitigen Fällen spielt dann auch oft die Beweislast eine entscheidende Rolle für den Ausgang eines Verfahrens.

Empfehlung

Um solchen Auslegungs- und Beweisproblemen vorzubeugen, empfiehlt sich insbesondere bei Darlehensverträgen (auch zwischen guten Bekannten) eine durch Unterschriften der Vertragsparteien bestätigende schriftliche Fixierung der Darlehensmodalitäten (zum Beispiel Höhe des Darlehensbetrages, Fälligkeitstermin, Zinsen, Ratenzahlungsvereinbarung u.ä.). Dadurch besteht für alle Beteiligten Klarheit über die Vertragsmodalitäten und rechtliche Streitigkeiten können evtl. sogar vermieden werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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