Internationales/Italienisches Recht: Und noch einmal - der gewöhnliche Aufenthalt im internationalen Erbrecht
- 3 Minuten Lesezeit
Was versteht man unter gewöhnlichem Aufenthalt ?
Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes kommt es darauf an, wo der Erblasser in familiärer und sozialer Hinsicht seinen Lebensmittelpunkt hat. Dabei soll eine Gesamtbeurteilung der letzten Jahre vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes stattfinden, insbesondere über Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in einem Staat, sowie die Umstände und Gründe der Aufenthalte. Es kommt also auf den tatsächlichen Aufenthalt (Beständigkeit, gewisse Stabilität) an und auch auf die Beziehungen (Freundeskreis) die zu diesem Ort bestehen.
Wie bestimme ich den gewöhnlichen Aufenthalt, wenn ich in mehreren Staaten wohne?
Das wird oft schwierig, insbesondere dann, wenn deutsche Rentner oder Freiberufler, die auch digital arbeiten können, sich eine Zweitwohnung in beispielsweise Italien anschaffen und an beiden Orten einen Freundeskreis aufbauen und an beiden Orten gleich verwurzelt sind. (deutsches und italienisches Mobiltelefon, in beiden Ländern zugelassene Kraftfahrzeuge, Bankkontos in beiden Ländern etc.). Helfen kann z.B. die Klärung der Frage, in welchem Land die Pension, das Einkommen hauptsächlich versteuert wird.
Ich bin ja ohnehin in Deutschland noch weiter aufrecht gemeldet – zählt das nicht ?
Es wird auf den tatsächlichen Aufenthalt abgestellt, nicht auf die behördliche Meldung. Also wenn Sie beispielsweise noch in München gemeldet sind aber tatsächlich den Großteil des Jahres in Triest verbringen wird eher angenommen werden, dass ihr Lebensmittelpunkt in Triest liegt, auch wenn Sie die Pension in Deutschland versteuern sollten.
Warum ist die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes so wichtig ?
Das internationale Erbrecht stellt einerseits auf die Anwendung des Rechtes des Staates, indem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art 21 EuErbVO), ab.
Das die Bestimmung des Orts des gewöhnlichen Aufenthaltsort oft schwierig sein kann und dies zu einer Rechtsunsicherheit führt, ist aus den obigen Ausführungen zu entnehmen.
Andererseits sind für die Abwicklung des gesamten sich im In- und Ausland befindlichen Nachlasses die Gerichte des Staates zuständig, indem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (Art 4 EuErbVO) - und die Nachlassabwicklungen sind in den einzelnen Staaten höchst unterschiedlich. Da die einzelnen Verfahrensarten auf das jeweils gültige nationale Erbrecht abgestellt sind ist die Abwicklung eines Nachlasses nach fremdem Recht zwar nicht unmöglich jedoch äußerst kompliziert.
Kann ich das Recht meines gewöhnlichen Aufenthaltsortes als anzuwendendes Recht im Falle meines Todes wählen?
Die EuErbVO sieht eine Rechtswahlmöglichkeit in Art 22 vor: gewählt werden kann das Recht des Staates der Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes, das kann auch die Staatsbürgerschaft eines Drittstaates sein (siehe aber meinen Artikel: Achtung bei Anwendung der Rechtswahlmöglichkeit nach der EuErbVO). Diese erfolgt am besten testamentarisch ausdrücklich und schriftlich. Das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes kann nicht gewählt werden.
Kann ich die Gerichtszuständigkeit schon testamentarisch festlegen?
Die Gerichtszuständigkeit kann nicht vom Erblasser gewählt werden. Bei Rechtswahl der Staatsbürgerschaft können jedoch die Erben die Gerichte des gewählten Rechtes als zuständig vereinbaren. Eine derartige Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von den betroffenen Parteien zu unterzeichnen. (Art. 5 EuErbVO) Es gilt von Fall zu Fall abzuwägen was praktikabler ist.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Abwicklung Ihres Nachlasses in Italien.
Artikel teilen: