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Meister-BAföG: Beruflich mehr erreichen mit staatlicher Förderung

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Meister-BAföG: Beruflich mehr erreichen mit staatlicher Förderung

Die wichtigsten Fakten zum Meister BAföG

  • Durch das Meister-BAföG bzw. Aufstiegs-BAföG werden über 700 Abschlüsse gefördert. 

  • Gefördert werden berufliche Aufstiegsfortbildungen, die zu Abschlüssen wie Meister, Fachwirt, Techniker, Erzieher oder Betriebswirt führen. 

  • Wer eine Förderung beantragen möchte, muss bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen haben. 

  • Die gesetzliche Unterstützung ist an zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden. 

  • Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden mit bis zu 15.000 € finanziert, 50 % davon als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, der Rest wird als zinsgünstiges Darlehen gewährt.

  • Bei bestandener Prüfung kann ein Antrag gestellt werden, dass 50 % des bis dahin noch nicht fällig gewordenen Darlehens erlassen werden.

  • Bei Vollzeitfortbildungen gibt es seit August 2020 zudem einen Beitrag zum Lebensunterhalt, der nicht zurückgezahlt werden muss (100 % Zuschuss).

Warum gibt es das Meister-BAföG? 

Das Meister-BAföG soll Fachkräfte aus verschiedenen Bereichen bei der Finanzierung einer Fortbildung unterstützen und eine höhere Bildung ermöglichen. Die gesetzliche Grundlage bildet das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Seit dem 01.08.2016 wird das Meister-BAföG offiziell als Aufstiegs-BAföG bezeichnet. Der Antrag für die Aufstiegsfortbildung muss beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung gestellt werden. 

Das AFBG garantiert, dass jeder das Recht auf berufliche Weiterqualifikation hat, und wer sich das aus eigener Tasche nicht leisten kann, wird vom Staat entsprechend unterstützt. Damit sollen die Aufstiegschancen Einzelner langfristig verbessert werden. Deshalb ist das Meister-BAföG grundsätzlich eine individuelle Förderung, die auch die persönliche Situation (Familie, alleinerziehend etc.) berücksichtigt. 

Welche Fortbildungen werden gefördert?

Bis zur Überarbeitung des AFBG wurden bislang nur Personen gefördert, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügten. Einen Hochschulabschluss durfte man bis dahin nicht erlangt haben. Das hat sich mittlerweile geändert: Das Meister-BAföG kann auch von Bachelorstudenten beantragt werden. 

Zudem muss der angestrebte Abschluss über dem Berufsabschluss Facharbeiter, Geselle, Gehilfe liegen. Hierzu gehört beispielsweise eine Fortbildung zum 

  • Bankfachwirt 

  • Betriebsinformatiker 

  • Bürofachwirt 

  • Controller 

  • Erzieher 

  • Fachkrankenpfleger 

  • Industriefachwirt 

  • Marketingfachwirt 

  • Handwerksmeister (z. B. Bäckermeister) 

  • Softwareentwickler 

  • Zahntechnikermeister uvm. 

Die Fortbildung kann sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit im Rahmen einer schulischen oder außerschulischen Ausbildung erfolgen. Auch Fernlehrgänge sowie mediengestützte Lehrgänge können gefördert werden. 

Voraussetzungen für das Aufstiegs-BAföG

Der Gesetzgeber hat die Vergabe des BAföG an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Etwa muss die berufliche Fortbildung mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen und es wird eine Mindestanzahl an Unterrichtsstunden vorgegeben. Vollzeitmaßnahmen müssen an mindestens vier Werktagen pro Woche mit insgesamt 25 Wochenstunden stattfinden. Teilzeitmaßnahmen erfordern monatlich mindestens 18 Unterrichtsstunden Für den Bezug von Aufstiegs-BAföG dürfen Fortbildungen in Vollzeit höchstens drei Jahre, Fortbildungen in Teilzeit höchstens vier Jahre dauern. 

Das Meister-BAföG beziehungsweise Aufstiegs-BAföG können auch die beantragen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Allerdings müssen diese Personen über eine mehrjährige Berufspraxis verfügen und der angestrebte Abschluss muss zur beruflichen Erfahrung passen. 

Förderungsberechtigt sind auch Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügen, zudem bereits seit 15 Monaten rechtmäßig in Deutschland leben und erwerbstätig gewesen sind (dazu zählt auch eine Berufsausbildung). 

Wie viel Aufstiegs-BAföG erhält man?

Nimmt man an einer Vollzeitmaßnahme teil, wird zusätzlich zu den Fortbildungskosten der Unterhaltsbedarf gefördert. Dieser Beitrag zum Lebensunterhalt ist abhängig vom Einkommen und Vermögen sowie gegebenenfalls vom Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners. Die AFBG-Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Eine Altersgrenze gibt es nicht. 

Der maximale monatliche Unterhaltsbeitrag für Alleinstehende beträgt bei einer Vollzeitmaßnahme 963 Euro. Der Bedarfssatz setzt sich wie folgt zusammen:

Leistung für Alleinstehende/Vollzeit

Betrag in €

Grundbedarf 421 €
Wohnbedarf 360 €

Zuschlag f. Krankenversicherung

94 €

Zuschlag Pflegeversicherung

28 €
Erhöhungsbetrag60 €
Gesamtbetrag 963 €

Abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen und gegebenenfalls von dem Ihres Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners, erhöht sich der monatliche Grundbetrag zusätzlich um 

  • bis zu 235 € je Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben und 

  • bis zu 235 €, falls Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.  

Alleinerziehende von Kindern unter 14 Jahren oder mit einer Behinderung erhalten unabhängig von ihrem Einkommen 160 € als Kinderbetreuungszuschlag.

Foto(s): ©Adobe Stock/Kzenon

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