Testament – Vorsicht bei der (ungewollten) Formulierung von „Bedingungen“ für die „Wirksamkeit“ des Testaments

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Liebe Mandanten und Freunde, an dieser Stelle möchten wir Ihnen von Zeit zu Zeit interessante Erbrechts-Themen aus der Praxis vorstellen. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen und helfen Ihnen bei Fragen gern. Ihr BBT-Team. 

1. LG Hagen, Urteil v. 02.06.2023, Az. 4 O 265/22

In dem entschiedenen Fall des LG Hagen hatte die Erblasserin ein privatschriftliches, eigenhändiges Einzeltestament errichtet, wie folgt:

„Testament!

Mein letzter Wille

Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte lege ich hiermit meinen letzten Willen fest. Das gilt für den Fall, dass ich nicht aus meinem Urlaub zurückkomme…….“

Das Testament wurde von der Erblasserin erstmals mit Datum vom 05.03.1998 und dann nochmals mit Datum vom 10.02.2000 unterzeichnet (ohne es zu ändern). Die Erblasserin war sowohl nach dem 05.03.1998 als auch nach dem 10.02.2000 im Urlaub. Bis zu ihrem Tod hat sie kein anderslautendes Testament errichtet und auch keine Änderungen mehr an dem Testament vom 10.02.2000 vorgenommen.

Die Frage war nun, ob das Testament wirksam war, da die Erblasserin wohlbehalten aus beiden Urlauben zurückgekehrt ist. So hatte die Erblasserin ja den Vorbehalt formuliert, dass der letzte Wille (nur) gelten solle, wenn sie nicht aus dem Urlaub zurückkehre. Fraglich war also, ob das Nicht-Zurückkommen aus dem Urlaub Wirksamkeitsbedingung für das Testament gewesen ist.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Testament nicht unter der Bedingung des Versterbens auf einer Urlaubsreise errichtet worden sei. Vielmehr ergebe die nach § 133 BGB vorzunehmende Auslegung des Testaments, dass die (wiederholten) Urlaubsreisen lediglich den im Testament erwähnten Anlass für die Testamentserrichtung bildeten, das Testament aber unbedingt gelten solle.

Bei Testamenten, welche die letztwillige Verfügung mit einem am Tag der Errichtung oder in einer bestimmten Situation (Reise, etc.) eintretenden Ereignis konditional verknüpfen, sei der Wille des Erblassers dahin zu erforschen, ob eine echte Bedingung für die Gültigkeit des Testamentes im Sinne der §§ 158 Abs. 1, 2074 BGB vorliegt oder ob es sich lediglich um die Mitteilung eines Beweggrundes oder des Anlasses für die Testamentserrichtung handelt, für deren Formulierung der Erblasser die Form eines Konditionalsatzes verwendet hat, ohne die Gültigkeit hiervon abhängig machen zu wollen.

Für eine echte Bedingung müsse nach Auffassung des Gerichts der Wille des Erblassers klar erkennbar sein, die Wirksamkeit der Verfügung mit dem angegebenen, von ihm selbst für ungewiss gehaltenen Umstand unmittelbar zu verknüpfen. Vielfach werde es sich hingegen nur um die Angabe eines Anlasses handeln („wenn ich während dieses Urlaubs, auf dieser Reise, bei dieser Operation sterbe, im Krieg falle“, „im Falle eines plötzlichen Todes der Ehegatten“), ohne dass die glückliche Rückkehr etwas an der Übereinstimmung der Verfügung mit dem Willen des Erblassers und damit an der unbedingten Geltung ändert.

Die Entscheidung darüber, ob eine Bedingung vorliegt oder nicht, ist im Ergebnis von entscheidender Bedeutung. Denn handelt es sich tatsächlich um eine (Wirksamkeits-) Bedingung und ist diese nicht erfüllt, so ist das Testament unwirksam. Es kommt dann die gesetzliche Erbfolge zum Tragen, die völlig anders aussehen kann, als der Erblasser gewollt hat.

2. Schlussfolgerung für die Testamentsgestaltung

Die Entscheidung des LG Hagen macht wieder einmal deutlich, dass die richtige Testamentsgestaltung, also das richtige Formulieren eines Testaments von enormer Wichtigkeit ist. Werden hier Fehler gemacht, kann dies zunächst einmal zu Unklarheiten und damit zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten, meistens innerhalb der Familie, über den Inhalt und die Wirksamkeit des Testamentes führen.

Bei Formulierungen die ungewollt wie Bedingungen gestaltet sind, kann dies darüber hinaus gravierende Folgen haben. Denn ist die Bedingung nicht erfüllt, ist das Testament unwirksam und es kommt die evtl. nicht gewollte gesetzliche Erbfolge zum Tragen.

Die richtige Testamentsgestaltung ist also von entscheidender Bedeutung! Wir beraten und unterstützen Sie bei der Gestaltung Ihres Testamentes und bei allen sonstigen erbrechtlichen und damit zusammenhängenden steuerlichen Fragen. Besuchen Sie uns unter Erbrecht – BBT & Partner. Oder schreiben Sie uns gerne unter m.lingenberg@bbt-partner.de.  


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