Wann ist es sinnvoll die Fahrereigenschaft zu bestreiten?

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Erhält man einen Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen oder Bußgeldbescheid in dem einem eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, sei es ein Geschwindigkeitsverstoß, ein Abstandsverstoß, ein Rotlichtverstoß oder sonstiges, wird einem in der Regel auch immer ein kleiner Bildausschnitt mit übersandt. Auf dem Foto kann man sich dann selber entweder relativ gut erkennen oder sieht eindeutig, dass man selbst nicht gefahren ist. Es kommt jedoch auch vor, dass das Bild eine derart schlechte Qualität aufweist, dass eine Identifizierung mehr als unwahrscheinlich ist.


Man ist auf dem Bild eindeutig zu erkennen

Sofern man auf dem Bildausschnitt eindeutig zu erkennen ist, wird ein Bestreiten der Fahrereigenschaft zu keinem positiven Ergebnis führen. Sollte es zu einem Gerichtsprozess kommen, muss man als Betroffener an dem Prozess persönlich teilnehmen und der Richter oder die Richterin wird selbst einen Abgleich mit dem Beweisfoto vornehmen. Möglich ist aber auch, dass das Gericht einen Sachverständigen mit der Klärung der Fahrereigenschaft beauftragt. Die Kosten des Gutachtens sind im Falle der Verurteilung von dem Betroffenen zu zahlen.


Auf dem Bild ist eindeutig eine andere Person zu erkennen

Wenn auf dem Bildausschnitt eindeutig eine andere Person zu erkennen ist, dann wird man wahrscheinlich einen Zeugenfragebogen von der Bußgeldbehörde übersandt bekommen haben. Dort kann man dann direkt angeben wer gefahren ist. Sollte es sich um ein enges Familienmitglied handeln, kann man die Angabe jedoch auch verweigern.

Ein Zeugenfragebogen wird in der Regel übersandt, wenn die Person bereits eindeutig ein anderes Geschlecht oder Alter aufweist, als der Halter des Fahrzeuges.

Es kann jedoch auch sein, dass Sie dennoch einen Anhörungsbogen übersandt bekommen, weil die andere Person eine gewisse Ähnlichkeit mit Ihnen aufweist. In diesem Fall sollte die Fahrereigenschaft bestritten werden und angegeben werden wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt tatsächlich gefahren hat. Sollte es sich um einen nahen Angehörigen handeln, kann es dabei auch von Vorteil sein einen gewissen Zeitraum mit der Angabe der Fahrereigenschaft zuwarten, damit für die Tat des Angehörigen Verjährung eintreten kann.


Der Bildausschnitt in von sehr schlechter Qualität und eine Identifizierung kaum möglich

Ist der Bildausschnitt von sehr schlechter Qualität und eine Identifizierung anhand des Bildausschnittes nicht möglich, dann sollte dennoch zunächst die Ermittlungsakte durch einen Verteidiger angefordert werden. In der Ermittlungsakte befinden sich unter Umständen bessere Bildaufnahmen, sodass ein Bestreiten der Fahrereigenschaft nicht in Frage kommt. Liegen keine qualitativ hochwertigen Fotos vor und sind auf den vorhanden Bildaufnahmen keinerlei eindeutige Merkmale erkennbar, kann die Fahrereigenschaft bestritten werden. Kann die Fahrereigenschaft nicht geklärt werden, muss das Verfahren eingestellt werden.


Das humanbiologische und anthropologische Sachverständigengutachten

Wird die Fahrereigenschaft im Gerichtsverfahren bestritten und kann das Gericht anhand des Beweisbildes selbst nicht eindeutig erkennen, wer gefahren ist, wird es einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen.

Der Sachverständige kann anhand der auf dem Beweisbild erkennbaren Merkmale einen Abgleich mit dem Gesicht des Betroffenen vornehmen. Je eindeutiger und individueller die Merkmale auf dem Beweisbild mit dem Gesicht des Betroffenen übereinstimmen, desto weniger Merkmale sind für eine gerichtsfeste Identifizierung erforderlich. Sollten keinerlei Merkmale klar erkennbar sein, da das Bild vollkommen verschwommen ist oder sich auch noch Gegenstände vor dem Gesicht des Betroffenen befinden wird der Sachverständige zu keinem Ergebnis kommen können.

Bei einem humanbiologischen und anthropologischen Gutachten handelt es sich darüber hinaus um keine standardisierte Untersuchung. Es gibt daher hohe Maßstäbe für die Urteilsbegründung. Es müssen sehr detaillierte Ausführungen des Gerichts zu den Merkmalen gemacht werden, die mit dem Betroffenen übereinstimmen, um ein rechtsmittelfestes Urteil zu schreiben.


Mögliche Folgen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden konnte

Muss das Verfahren eingestellt werden, weil der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, darf die Behörde dem Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage auferlegen.

Der Fahrzeughalter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede Fahrt vor deren Beginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

Das Fahrtenbuch muss auf Verlangen jederzeit der zuständigen Behörde zur Prüfung ausgehändigt werden und ist noch mindestens 6 Monate nach Ablauf der Fahrtenbuchauflage aufzubewahren.


Fazit

Es macht immer Sinn die Fahrereigenschaft zu bestreiten, wenn man selber nicht zur Tatzeit mit dem Fahrzeug gefahren ist. Es ist möglich die Fahrereigenschaft zu bestreiten, wenn die Bildqualität derart schlecht ist, dass die Fahrereigenschaft nicht einmal durch einen Sachverständigen aufgeklärt werden kann. Wird das Verfahren dann eingestellt oder der Betroffene im Gerichtsverfahren freigesprochen, kann die Behörde diesem jedoch eine Fahrtenbuchauflage auferlegen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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