Unsere Rechtsanwaltskanzlei für Sozial- und Sozialversicherungsrecht ist
bereits seit 15 Jahren in Bremen, aber
auch bundesweit anwaltlich tätig. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Sozialrecht darf ich Ihnen meine Tätigkeitschwerpunkte wie folgt vorstellen:
- Berufsgenossenschaft (BG)
- Deutsche
Rentenversicherung
- Gesetzliche
Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Schwerbehinderung
- Sozialhilfe
- Arbeitslosengeld
- „Hartz IV"
- Arbeitsrecht
1. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen vertrete ich Sie in Angelegenheiten gegenüber der Berufsgenossenschaft-BG,
Unfallkassen,
wenn Sie einen Arbeits- oder Wegeunfall hatten oder bei
Ihnen eine Berufskrankheit (z.B. Nr. 2108 Lendenwirbelsäule, Asbestose etc.) festgestellt
wurde und die Berufsgenossenschaft die Ihnen zustehende Entschädigung in Form
von Heilbehandlung, Verletztengeld oder Verletztenrente verweigert.
Probleme ergeben sich dabei insbesondere zu folgenden
Fragen: Bin ich zum Zeitpunkt des Unfalls einer versicherten Tätigkeit
nachgegangen (während der Pausen im Betrieb ist man nicht versichert); sind die
Unfallfolgen alleine durch den Arbeitsunfall entstanden oder bestand bereits
eine krankhaften Anlage. Bin ich aufgrund der Unfallfolgen noch arbeitsunfähig.
Wie hoch ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit –MdE- zu bewerten.
Einen Anspruch auf Verletztengeld haben Sie, wenn Sie
infolge des Versicherungsfalls (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) arbeitsunfähig erkrankt
sind. Verletztengeldzahlungen werden häufig von der Berufsgenossenschaft mit
dem Argument verweigert, der Versicherte
sei nicht arbeitsunfähig erkrankt, bzw. seine Arbeitsunfähigkeit sei nicht auf
den Arbeitsunfall bzw. die Berufskrankheit zurückzuführen. Der Verletztengeldanspruch endet nach 78.
Wochen. Auch hier gibt es zumindest bei mehrfachen Wiedererkrankungen
Schwierigkeiten mit der Berufsgenossenschaft.
Einen Anspruch auf Verletztenrente haben Sie, wenn Ihre
Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall,
Berufskrankheit), über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um
wenigstens 20 v. H. (MdE- Minderung der Erwerbsfähigkeit) gemindert ist. Von
Seiten der Berufsgenossenschaft wird dabei häufig eingewandt, dass Ihre
individuelle Erwerbsfähigkeit durch die Unfallfolgen nicht in Höhe von 20 %
gemindert sei, bzw. dass körperliche Vorschäden bestanden haben, die die
eigentliche Ursache für den jetzigen Gesundheitszustand sind
(Gelegenheitsursache).
Entscheidungsgrundlage der Berufsgenossenschaften sind in
der Regel medizinische Gutachten. Oftmals lassen sich Widersprüche in den
Gutachten aufzeigen, die zu einer anderweitigen Bewertung der Unfallfolgen und damit der MdE führen.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen werde
ich Ihre begründeten Renten-, Verletztengeld- und Rehabilitationsansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft in Bremen,
aber auch bundesweit durchsetzen.
2. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen vertrete
ich Sie in Angelegenheiten gegenüber der Rentenversicherung (Deutsche
Rentenversicherung Bund, Knappschaft Bahn-See),
wenn die Deutsche Rentenversicherung eine von Ihnen beantragte volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente bzw. eine Erwerbsminderungsrente bei
Berufsunfähigkeit ablehnt. Regelmäßig wird dieses damit begründet, dass das vorhandene Leistungsvermögen noch
ausreichend sei, um eine berufliche Tätigkeit mehr als 3 Stunden bzw. 6 Stunden
täglich auszuüben (§ 43 SGB VI). Grundlage der Entscheidung der
Rentenversicherung sind in der Regel medizinische Gutachten. Die Gutachten sind
häufig nicht widerspruchsfrei. Die Rentengutachten werde ich für Sie
überprüfen.
Andere entscheidungserhebliche Fragestellungen in diesem
Zusammenhang werde ich ebenfalls überprüfen: Haben sich bei Ihnen ungewöhnliche
Leistungseinschränkungen summiert (Wegefähigkeit, häufige Pausen); ist der Teilzeitarbeitsmarkt für Sie
verschlossen; gibt es für Sie Verweisungsberufe auf die Rentenversicherung verweisen
darf. Das vom Bundesozialgericht entwickelt Mehrstufenschema werde ich dabei
berücksichtigen.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen werde
ich Sie auch vertreten, wenn die Deutsche Rentenversicherung Ihren Antrag auf
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Kur) und Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben (Kraftfahrzeughilfe, Hörgeräte etc.) ablehnt. Von Seiten der
Rentenversicherung wird dabei eingewandt, dass die persönlichen Voraussetzungen
–geminderte Erwerbsfähigkeit- nicht vorliegen.
Ihre Ansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung
werde ich in Bremen, aber auch bundesweit durchsetzen.
Abschließend noch eine Darstellung der Leistungen aus der
gesetzlichen Rentenversicherung
§
Leistungen zur Teilhabe (medizinische/berufliche
Reha), §§ 9 – 32 SGB VI
§
Renten, §§ 33-105 SGB VI
§
Zusatzleistungen, §§ 106 – 108 SGB VI
3. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen vertrete ich
Sie in Angelegenheiten gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung – GKV-,
wenn Ihre Gesetzliche Krankenversicherung Ihnen kein
Krankengeld (§ 44 SGB V) zahlen will, weil Sie angeblich nicht mehr
arbeitsunfähig erkrankt seien, oder es sich bei einer weiteren Erkrankung nicht
um eine „neue Erkrankung" handelt und die „78-Wochen-Frist" ausgeschöpft ist; Ihre
Versicherungspflicht in der GKV festgestellt wurde, obwohl Sie nicht zum versicherten Personenkreis
gehören; Ihnen der Zugang zur Familienversicherung verweigert wurde; überzogene
Beitragsforderungen von der GKV bei Ihnen erhoben werden; Ihnen Leistungen bei
Krankheit (Heilmittel, Hilfsmittel, Häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe,
Krankenhausbehandlung) verweigert werden; Ihnen die Behandlung mit einem
Medikament im Rahmen der Krebsbehandlung verweigert wird (off label use).
Die Entscheidungen der gesetzlichen Krankenversicherung
basieren häufig auf Gutachten des MdK. Ich werde die Gutachten überprüfen und
Widersprüche aufzeigen.
Bei besonderer Eilbedürftigkeit, z.B. im Rahmen einer
Krebserkrankung (off label use) beantrage ich für Sie beim zuständigen
Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Ich vertrete Sie in Bremen, aber auch bundesweit.
4. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen
vertrete ich Sie in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung,
wenn Sie mit der bei Ihnen festgestellten Pflegestufe nicht
einverstanden sind und Ihnen sonstige Leistungen der häuslichen Pflege
(Pflegesachleistung, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,
Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des
individuellen Wohnumfeldes), aber auch teilstationäre bzw. stationäre Pflege
von der Pflegeversicherung verweigert bzw. nur eingeschränkt bewilligt werden.
Die Bewertung der Pflegestufe hängt dabei von Ihrem
maßgeblichen Hilfebedarf ab. Beurteilungsmaßstab ist dabei der Hilfebedarf für
die Verrichtungen des täglichen Lebens (Körperpflege, Mobilität, Ernährung).
Die hauswirtschaftliche Versorgung ist auch zu berücksichtigen.
Pflegebedürftige Personen sind dabei denen in § 15 Abs. 1 und 3 SGB IX
aufgeführten Pflegestufen I, II und III zuzuordnen.
Die Feststellungen zur Pflegedürftigkeit erfolgen durch den
MdK. Die entsprechenden Gutachten werde ich überprüfen.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen
werde ich Ihnen die zustehende Pflegestufe bzw. weitere Leistungen der
Pflegeversicherung in Bremen, aber auch bundesweit, außergerichtlich und
gerichtlich für Sie geltend machen.
5. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen vertrete
ich Sie in Angelegenheiten der Schwerbehinderung,
wenn Sie mit dem bei Ihnen festgestellten Grad der
Behinderung –GdB- nicht einverstanden sind und Ihnen die beantragten
Merkzeichen – Nachteilsausgleich - ( aG, B, BL, G, H, RF, GL) nicht zuerkannt
wurden.
Das Ausmaß der Behinderung wird mit dem Grad der Behinderung
gemessen § 69 Sozialgesetzbuch IX. Einen Schwerbehindertenausweis erhält man erst
ab einem Grad der Behinderung von 50.
Die zuständigen Versorgungs- und Integrationsämter lehnen
einen bestimmten Grad der Behinderung mit dem Argument ab, dass die vorhandenen
Gesundheitsstörungen einen GdB von 50 nicht rechtfertigen, bzw. dass bei dem
Vorhandensein mehrerer Gesundheitsstörungen diese nicht addiert werden dürfen,
sondern eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden müsse.
Die Erhöhung des Grades der Behinderung kann für Sie
erhebliche Vorteile haben. Soweit bei Ihnen ein Grad der Behinderung von 30
festgestellt wird, können Sie sich mit einem Schwerbehinderten gleichstellen
lassen. D.h. Sie genießen dann den gleichen Kündigungsschutz wie ein
Schwerbehinderter.
Ab einem Grad der Behinderung von 50 können Sie früher
abschlagfrei in Altersrente gehen. Hinzu
treten steuerliche (KFZ-Steuer) und
arbeitsrechtliche Vorteile (zusätzliche Urlaubstage).
Grundlage der Entscheidung sind in der Regel ärztliche
Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes. Wir werden die Gutachten überprüfen
und auf Widersprüche hinweisen. Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
werde ich dabei berücksichtigen.
Schnittstellen zum Arbeitsrecht finden sich im Bereich des
Kündigungsschutzes Schwerbehinderter und beim betrieblichen
Eingliederungsmanagement (BEM). Der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte
Arbeitnehmer gem. §§ 85, 90 SGB IX ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Ich
werde diese Voraussetzungen, insbesondere die Frage, ob zum Zeitpunkt der
Arbeitgeberkündigung Ihre Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachgewiesen
wurde, überprüfen. Die einschlägige Rechtsprechung BAG, AZR 539/05 werde ich zu Grunde legen.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen
werde ich den Ihnen zustehenden Grad der Behinderung, die begründeten Merkzeichen
-Nachteilsausgleiche-, aber auch die arbeitsrechtlichen Fragestellungen rund um
die Schwerbehinderung in Bremen, aber auch bundesweit für Sie außergerichtlich
und gerichtlich durchsetzen.
6. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen vertrete
ich Sie in Angelegenheiten der Sozialhilfe,
wenn das für Sie zuständige Sozialamt die Ihnen zustehenden
Hilfen zum Lebensunterhalt, Regelbedarf, Unterkunft und Heizung, Mehrbedarf, einmalige Leistungen, Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung, Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen sowie Hilfe zur Pflege verweigert.
Leistungen werden vom Sozialamt dabei häufig mit dem
Argument verweigert, dass die Sozialhilfe nachrangig sei und zunächst
vorhandenes Einkommen und Vermögen (angemessene Immobilie) von Ihnen eingesetzt
werden muss.
Aktuell machen Sozialämter auch Kostenersatz und
Kostenerstattungsansprüche bei Erben bzw. Kindern geltend, deren Eltern bzw.
ein Elternteil sich im Pflegeheim befinden, und die Rentenzahlungen und
Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind, um die Heimkosten zu
decken. Sowohl das Einkommen als auch
das Vermögen der Kinder oder des Partners, selbst des getrennt lebenden
Partners, werden bei der Prüfung berücksichtigt. Die einschlägigen Freibeträge,
die zulässigen Absetzbeträge (Vorsorgeaufwendungen) sowie die berechnete
Haftungsquote werde ich überprüfen.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen
werde ich Ihren begründeten Sozialhilfeanspruch für Sie geltend machen, bzw.
Kostenerstattungsansprüche des Sozialhilfeträgers in Bremen, aber auch bundesweit
für Sie außergerichtlich und gerichtlich abwehren.
7. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen vertrete
ich Sie in Angelegenheiten gegenüber den
Arbeitsagenturen,
wenn die für Sie zuständige Arbeitsagentur Ihnen Arbeitslosengeld
verweigert, weil Ihr Anspruch aufgrund einer Arbeitgeberkündigung (Aufhebungsvertrag) ruht (Sperrfrist). Ich
vertrete Sie selbstverständlich auch, wenn die für Sie zuständige
Arbeitsagentur Ihnen die beantragten Leistungen an Arbeitnehmer §§ 45 – 115 SGB
III (Unterstützung der Beratung und Vermittlung, Verbesserung von
Eingliederungsaussichten, Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung, Förderung
der Berufsausbildung, Förderung der beruflichen Weiterbildung, Förderung der
Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben) verweigert.
Die Vertretung erfolgt bundesweit außergerichtlich und
gerichtlich.
8. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen
vertrete ich Sie in Angelegenheiten
gegenüber den Job-Centern – „Hartz IV",
wenn Ihnen die beantragte Grundsicherung (Hartz IV) für
Arbeitssuchende nicht oder nur reduziert gezahlt wird. Wenn Ihnen Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts (Mehrbedarf, Unterkunftskosten, Sozialgeld)
nicht bzw. nicht in beantragter Höhe bewilligt wurden.
Die Argumente der Job-Center, die zu einer Reduzierung der
Hartz IV-Leistungen führen, sind vielschichtig. Häufige Streitpunkte bestehen
hinsichtlich der Frage, ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht, bzw. ob die
Unterkunftskosten angemessen sind.
Die Vertretung erfolgt bundesweit außergerichtlich und
gerichtlich.
9. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen berate
ich Sie in Angelegenheiten des Arbeitsrechts,
wenn es bei langandauernden Erkrankungen Probleme mit dem
Arbeitgeber gibt. In der Regel wird der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
kündigen. Wenn Sie das Arbeitsverhältnis erhalten wollen, setze ich mich dafür ein,
dass Sie über geeignete Wiedereingliederungsmaßnahmen das Arbeitsverhältnis
fortsetzen können. Sollten Sie auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses
anstreben, werde ich für Sie Abfindungszahlungen bei Ihrem Arbeitgeber geltend
machen. Wir dürfen aus aktuellem Anlass nochmals darauf hinweisen, dass Sie
gegen Kündigungen des Arbeitgebers, innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung der
Kündigung, Klage vor dem Arbeitsgericht erheben müssen.