Henning Wessels


Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Familienrecht



 
Unfälle und Krankheiten haben häufig erhebliche finanzielle und berufliche Auswirkungen auf die betroffenen Personen. Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit gibt es oft nervenaufreibende Auseinandersetzungen mit der Berufsgenossenschaft. Gerade bei dauerhaften Erkrankungen sind Streitigkeiten mit der Krankenversicherung, Rentenversicherung aber auch dem Arbeitgeber vorprogrammiert. Gerade die Vielfalt der Probleme führt häufig dazu, dass Mandanten resignieren und eine Entscheidung der Berufsgenossenschaft, Rentenversicherung und Krankenversicherung aber auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, vorschnell als begründet akzeptieren. Gerade an dieser Schnittmenge setzt meine Beratung an.  Ich helfe Ihnen dabei den Überblick zu bewahren und Ihre Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungsträgern aber auch gegenüber Ihrem Arbeitgeber zielführend durchzusetzen.


Unsere Rechtsanwaltskanzlei für Sozial- und Sozialversicherungsrecht ist bereits seit 15 Jahren in Bremen, aber auch bundesweit anwaltlich tätig. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht darf ich Ihnen meine Tätigkeitschwerpunkte wie folgt vorstellen:

  1. Berufsgenossenschaft (BG)
  2. Deutsche Rentenversicherung
  3. Gesetzliche Krankenversicherung
  4. Pflegeversicherung
  5. Schwerbehinderung
  6. Sozialhilfe
  7. Arbeitslosengeld
  8. „Hartz IV"
  9. Arbeitsrecht

1. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen vertrete ich Sie in Angelegenheiten gegenüber der Berufsgenossenschaft-BG, Unfallkassen,

wenn Sie einen Arbeits- oder Wegeunfall hatten oder bei Ihnen eine Berufskrankheit (z.B. Nr. 2108 Lendenwirbelsäule, Asbestose etc.) festgestellt wurde und die Berufsgenossenschaft die Ihnen zustehende Entschädigung in Form von Heilbehandlung, Verletztengeld oder Verletztenrente verweigert.

Probleme ergeben sich dabei insbesondere zu folgenden Fragen: Bin ich zum Zeitpunkt des Unfalls einer versicherten Tätigkeit nachgegangen (während der Pausen im Betrieb ist man nicht versichert); sind die Unfallfolgen alleine durch den Arbeitsunfall entstanden oder bestand bereits eine krankhaften Anlage. Bin ich aufgrund der Unfallfolgen noch arbeitsunfähig. Wie hoch ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit –MdE- zu bewerten.

Einen Anspruch auf Verletztengeld haben Sie, wenn Sie infolge des Versicherungsfalls (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) arbeitsunfähig erkrankt sind. Verletztengeldzahlungen werden häufig von der Berufsgenossenschaft mit dem Argument verweigert, der Versicherte sei nicht arbeitsunfähig erkrankt, bzw. seine Arbeitsunfähigkeit sei nicht auf den Arbeitsunfall bzw. die Berufskrankheit zurückzuführen. Der Verletztengeldanspruch endet nach 78. Wochen. Auch hier gibt es zumindest bei mehrfachen Wiedererkrankungen Schwierigkeiten mit der Berufsgenossenschaft.

Einen Anspruch auf Verletztenrente haben Sie, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall, Berufskrankheit), über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. (MdE- Minderung der Erwerbsfähigkeit) gemindert ist. Von Seiten der Berufsgenossenschaft wird dabei häufig eingewandt, dass Ihre individuelle Erwerbsfähigkeit durch die Unfallfolgen nicht in Höhe von 20 % gemindert sei, bzw. dass körperliche Vorschäden bestanden haben, die die eigentliche Ursache für den jetzigen Gesundheitszustand sind (Gelegenheitsursache).

Entscheidungsgrundlage der Berufsgenossenschaften sind in der Regel medizinische Gutachten. Oftmals lassen sich Widersprüche in den Gutachten aufzeigen, die zu einer anderweitigen Bewertung der Unfallfolgen und damit der MdE führen.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen werde ich Ihre begründeten Renten-, Verletztengeld- und Rehabilitationsansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft in Bremen, aber auch bundesweit durchsetzen.

2. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen vertrete ich Sie in Angelegenheiten gegenüber der Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Knappschaft Bahn-See),

wenn die Deutsche Rentenversicherung eine von Ihnen beantragte volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente bzw. eine Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit ablehnt. Regelmäßig wird dieses damit begründet, dass das vorhandene Leistungsvermögen noch ausreichend sei, um eine berufliche Tätigkeit mehr als 3 Stunden bzw. 6 Stunden täglich auszuüben (§ 43 SGB VI). Grundlage der Entscheidung der Rentenversicherung sind in der Regel medizinische Gutachten. Die Gutachten sind häufig nicht widerspruchsfrei. Die Rentengutachten werde ich für Sie überprüfen.

Andere entscheidungserhebliche Fragestellungen in diesem Zusammenhang werde ich ebenfalls überprüfen: Haben sich bei Ihnen ungewöhnliche Leistungseinschränkungen summiert (Wegefähigkeit, häufige Pausen); ist der Teilzeitarbeitsmarkt für Sie verschlossen; gibt es für Sie Verweisungsberufe auf die Rentenversicherung verweisen darf. Das vom Bundesozialgericht entwickelt Mehrstufenschema werde ich dabei berücksichtigen.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen werde ich Sie auch vertreten, wenn die Deutsche Rentenversicherung Ihren Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Kur) und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Kraftfahrzeughilfe, Hörgeräte etc.) ablehnt. Von Seiten der Rentenversicherung wird dabei eingewandt, dass die persönlichen Voraussetzungen –geminderte Erwerbsfähigkeit- nicht vorliegen.

Ihre Ansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung werde ich in Bremen, aber auch bundesweit durchsetzen.

Abschließend noch eine Darstellung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung

§ Leistungen zur Teilhabe (medizinische/berufliche Reha), §§ 9 – 32 SGB VI

§ Renten, §§ 33-105 SGB VI

§ Zusatzleistungen, §§ 106 – 108 SGB VI

3.  Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen vertrete ich Sie in Angelegenheiten gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung – GKV-,

wenn Ihre Gesetzliche Krankenversicherung Ihnen kein Krankengeld (§ 44 SGB V) zahlen will, weil Sie angeblich nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt seien, oder es sich bei einer weiteren Erkrankung nicht um eine „neue Erkrankung" handelt und die „78-Wochen-Frist" ausgeschöpft ist; Ihre Versicherungspflicht in der GKV festgestellt wurde, obwohl Sie nicht zum versicherten Personenkreis gehören; Ihnen der Zugang zur Familienversicherung verweigert wurde; überzogene Beitragsforderungen von der GKV bei Ihnen erhoben werden; Ihnen Leistungen bei Krankheit (Heilmittel, Hilfsmittel, Häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Krankenhausbehandlung) verweigert werden; Ihnen die Behandlung mit einem Medikament im Rahmen der Krebsbehandlung verweigert wird (off label use).

Die Entscheidungen der gesetzlichen Krankenversicherung basieren häufig auf Gutachten des MdK. Ich werde die Gutachten überprüfen und Widersprüche aufzeigen.

Bei besonderer Eilbedürftigkeit, z.B. im Rahmen einer Krebserkrankung (off label use) beantrage ich für Sie beim zuständigen Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Ich vertrete Sie in Bremen, aber auch bundesweit.

4. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen vertrete ich Sie in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung,

wenn Sie mit der bei Ihnen festgestellten Pflegestufe nicht einverstanden sind und Ihnen sonstige Leistungen der häuslichen Pflege (Pflegesachleistung, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes), aber auch teilstationäre bzw. stationäre Pflege von der Pflegeversicherung verweigert bzw. nur eingeschränkt bewilligt werden.

Die Bewertung der Pflegestufe hängt dabei von Ihrem maßgeblichen Hilfebedarf ab. Beurteilungsmaßstab ist dabei der Hilfebedarf für die Verrichtungen des täglichen Lebens (Körperpflege, Mobilität, Ernährung). Die hauswirtschaftliche Versorgung ist auch zu berücksichtigen. Pflegebedürftige Personen sind dabei denen in § 15 Abs. 1 und 3 SGB IX aufgeführten Pflegestufen I, II und III zuzuordnen.

Die Feststellungen zur Pflegedürftigkeit erfolgen durch den MdK. Die entsprechenden Gutachten werde ich überprüfen.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen werde ich Ihnen die zustehende Pflegestufe bzw. weitere Leistungen der Pflegeversicherung in Bremen, aber auch bundesweit, außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend machen.

5. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen vertrete ich Sie in Angelegenheiten der Schwerbehinderung,

wenn Sie mit dem bei Ihnen festgestellten Grad der Behinderung –GdB- nicht einverstanden sind und Ihnen die beantragten Merkzeichen – Nachteilsausgleich - ( aG, B, BL, G, H, RF, GL) nicht zuerkannt wurden.

Das Ausmaß der Behinderung wird mit dem Grad der Behinderung gemessen § 69 Sozialgesetzbuch IX. Einen Schwerbehindertenausweis erhält man erst ab einem Grad der Behinderung von 50.

Die zuständigen Versorgungs- und Integrationsämter lehnen einen bestimmten Grad der Behinderung mit dem Argument ab, dass die vorhandenen Gesundheitsstörungen einen GdB von 50 nicht rechtfertigen, bzw. dass bei dem Vorhandensein mehrerer Gesundheitsstörungen diese nicht addiert werden dürfen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden müsse.

Die Erhöhung des Grades der Behinderung kann für Sie erhebliche Vorteile haben. Soweit bei Ihnen ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt wird, können Sie sich mit einem Schwerbehinderten gleichstellen lassen. D.h. Sie genießen dann den gleichen Kündigungsschutz wie ein Schwerbehinderter.

Ab einem Grad der Behinderung von 50 können Sie früher abschlagfrei in Altersrente gehen. Hinzu treten steuerliche (KFZ-Steuer) und arbeitsrechtliche Vorteile (zusätzliche Urlaubstage).

Grundlage der Entscheidung sind in der Regel ärztliche Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes. Wir werden die Gutachten überprüfen und auf Widersprüche hinweisen. Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) werde ich dabei berücksichtigen.

Schnittstellen zum Arbeitsrecht finden sich im Bereich des Kündigungsschutzes Schwerbehinderter und beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer gem. §§ 85, 90 SGB IX ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Ich werde diese Voraussetzungen, insbesondere die Frage, ob zum Zeitpunkt der Arbeitgeberkündigung Ihre Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachgewiesen wurde, überprüfen. Die einschlägige Rechtsprechung BAG, AZR 539/05 werde ich zu Grunde legen.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen werde ich den Ihnen zustehenden Grad der Behinderung, die begründeten Merkzeichen -Nachteilsausgleiche-, aber auch die arbeitsrechtlichen Fragestellungen rund um die Schwerbehinderung in Bremen, aber auch bundesweit für Sie außergerichtlich und gerichtlich durchsetzen.

6. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen vertrete ich Sie in Angelegenheiten der Sozialhilfe,

wenn das für Sie zuständige Sozialamt die Ihnen zustehenden Hilfen zum Lebensunterhalt, Regelbedarf, Unterkunft und Heizung, Mehrbedarf, einmalige Leistungen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sowie Hilfe zur Pflege verweigert.

Leistungen werden vom Sozialamt dabei häufig mit dem Argument verweigert, dass die Sozialhilfe nachrangig sei und zunächst vorhandenes Einkommen und Vermögen (angemessene Immobilie) von Ihnen eingesetzt werden muss.

Aktuell machen Sozialämter auch Kostenersatz und Kostenerstattungsansprüche bei Erben bzw. Kindern geltend, deren Eltern bzw. ein Elternteil sich im Pflegeheim befinden, und die Rentenzahlungen und Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind, um die Heimkosten zu decken. Sowohl das Einkommen als auch das Vermögen der Kinder oder des Partners, selbst des getrennt lebenden Partners, werden bei der Prüfung berücksichtigt. Die einschlägigen Freibeträge, die zulässigen Absetzbeträge (Vorsorgeaufwendungen) sowie die berechnete Haftungsquote werde ich überprüfen.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen werde ich Ihren begründeten Sozialhilfeanspruch für Sie geltend machen, bzw. Kostenerstattungsansprüche des Sozialhilfeträgers in Bremen, aber auch bundesweit für Sie außergerichtlich und gerichtlich abwehren.

7. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen vertrete ich Sie in Angelegenheiten gegenüber den Arbeitsagenturen,

wenn die für Sie zuständige Arbeitsagentur Ihnen Arbeitslosengeld verweigert, weil Ihr Anspruch aufgrund einer Arbeitgeberkündigung (Aufhebungsvertrag) ruht (Sperrfrist). Ich vertrete Sie selbstverständlich auch, wenn die für Sie zuständige Arbeitsagentur Ihnen die beantragten Leistungen an Arbeitnehmer §§ 45 – 115 SGB III (Unterstützung der Beratung und Vermittlung, Verbesserung von Eingliederungsaussichten, Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung, Förderung der Berufsausbildung, Förderung der beruflichen Weiterbildung, Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben) verweigert.

Die Vertretung erfolgt bundesweit außergerichtlich und gerichtlich.

8. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen vertrete ich Sie in Angelegenheiten gegenüber den Job-Centern – „Hartz IV",

wenn Ihnen die beantragte Grundsicherung (Hartz IV) für Arbeitssuchende nicht oder nur reduziert gezahlt wird. Wenn Ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Mehrbedarf, Unterkunftskosten, Sozialgeld) nicht bzw. nicht in beantragter Höhe bewilligt wurden.

Die Argumente der Job-Center, die zu einer Reduzierung der Hartz IV-Leistungen führen, sind vielschichtig. Häufige Streitpunkte bestehen hinsichtlich der Frage, ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht, bzw. ob die Unterkunftskosten angemessen sind.

Die Vertretung erfolgt bundesweit außergerichtlich und gerichtlich.

9. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Bremen berate ich Sie in Angelegenheiten des Arbeitsrechts,

wenn es bei langandauernden Erkrankungen Probleme mit dem Arbeitgeber gibt. In der Regel wird der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen. Wenn Sie das Arbeitsverhältnis erhalten wollen, setze ich mich dafür ein, dass Sie über geeignete Wiedereingliederungsmaßnahmen das Arbeitsverhältnis fortsetzen können. Sollten Sie auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstreben, werde ich für Sie Abfindungszahlungen bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Wir dürfen aus aktuellem Anlass nochmals darauf hinweisen, dass Sie gegen Kündigungen des Arbeitgebers, innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung, Klage vor dem Arbeitsgericht erheben müssen.




Rechtsanwalt Henning Wessels

Mein Kollege und ich haben uns bewusst dafür entschieden unsere Dienstleistung im Rahmen einer kleineren Kanzlei anzubieten, um eine individuelle und persönliche Beratungsleistung zu gewährleisten. Gerade für die Lebenssituation der von uns betreuten Mandanten erscheint nichts unpässlicher, als eine lediglich anonyme, unpersönliche Bearbeitung Ihrer Angelegenheit.

Gleichwohl wollen wir unser Dienstleistungsangebot in zusammenhängender - komplementärer Form anbieten, also insbesondere auf eine Lebenssituation angepasste Rechtsdienste erbringen (z. B. Unfall, Krankheit, Berufsunfähigkeit etc.).

Ich würde mich freuen, wenn Sie sich mit Ihrem Mandat für unsere Kanzlei entscheiden könnten und wir Sie in Ihrem Anliegen unterstützen dürfen.

Ebenso bin ich für Sie als Fachanwalt für Familienrecht tätig.

Gerne steht Ihnen auch mein Kollege Rechtsanwalt Uwe Klatt zur Verfügung.



Weitere Informationen finden Sie unter:

www.advoklatt.de

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