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Info Familienrecht
Das Familienrecht gehört zum Zivilrecht und ist hauptsächlich im 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in den §§ 1297 - 1921 BGB geregelt. Es betrifft vor allem das Verhältnis der Menschen, die durch Verlöbnis, Ehe, Lebenspartnerschaft oder Verwandtschaft miteinander verbunden sind. In den §§ 1773 - 1921 BGB werden Vormundschaft, rechtliche Betreuung und Pflegschaft festgelegt, die aber eine verwandtschaftliche Beziehung nicht zwangsläufig voraussetzen. Bei Lebenspartnerschaften finden die Vorschriften des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) Anwendung.
Besonders hervorzuheben sind die Regelungen zur Ehe. Denn diese reichen von der Verlobung über die Ehe bis hin zur Scheidung und dem Unterhalt.
Unter einer Ehe ist generell die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen. Die beiden leben grundsätzlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wonach die Vermögen der Ehegatten getrennt bleiben.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Ehevertrag abzuschließen, der allerdings notariell beurkundet werden muss. Die Eheleute können so in gewissen Grenzen von den gesetzlichen Regelungen abweichen und einen anderen Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft), den Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder den Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt oder dessen Modifikation vereinbaren. Sollte es dann zu einer Trennung der Eheleute kommen, können dort auch die Scheidungsfolgen vertraglich geregelt werden.
Nach den Vorschriften des BGB hat der weniger verdienende und durch die Ehe benachteiligte Ehegatte (z. B. ohne Arbeit wegen Kindererziehung) Anspruch auf Trennungsunterhalt, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemisst.
Der nacheheliche Unterhalt wird allein nach der Scheidung bezahlt und kann nur unter strengen Voraussetzungen verlangt werden, da ab diesem Zeitpunkt jeder für sich selbst sorgen soll, §§ 1569 ff. BGB.
Die Kindschaftssachen betreffen überwiegend die elterliche Sorge, das Umgangsrecht sowie den Unterhalt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dem Unterhaltspflichtigen der sogenannte Selbstbehalt verbleiben muss, um seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Bei Minderjährigen beträgt dieser grundsätzlich 900 Euro, bei volljährigen Kindern 1100 Euro. Nach der Düsseldorfer Tabelle wird das Kindergeld für Minderjährige vom Unterhaltsbedarf hälftig in Abzug gebracht, während es bei einem Volljährigen vollständig abgezogen wird.
In der Regel haben beide Elternteile das Sorgerecht, sofern sie miteinander verheiratet sind. Ist dies nicht der Fall, steht zunächst allein der Mutter die elterliche Sorge zu. Falls es dem Kindeswohl entspricht, kann auf Antrag aber auch beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht übertragen werden.
Bei gerichtlichen Verfahren sind die Familiengerichte zuständig. § 111 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) listet auf, wann Familiensachen vorliegen. Über § 113 FamFG ist die Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar. Grundsätzlich besteht nach § 114 FamFG vor Familiengerichten Anwaltszwang.
(VOI)
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