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Info Steuerrecht

Im Gegensatz zu der Gebühr, für die der Bürger einen besonderen Vorteil durch die Verwaltung erhält, handelt es sich bei der Steuer um eine Geldleistung, der keine staatliche Gegenleistung gegenübersteht. Sie wird vom öffentlichen Gemeinwesen allen Personen auferlegt, die den Tatbestand der jeweiligen gesetzlichen Leistungspflicht erfüllen (Steuerpflichtige). Die Steuer wird also generell erhoben und zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben verwendet. Da der Staat mit Erhebung von Steuern in Rechte des Bürgers hoheitlich eingreift, gehört das Steuerrecht zum Bereich Öffentliches Recht und innerhalb dessen zum Verwaltungsrecht.
 
Man unterscheidet zwischen dem Allgemeinen Steuerrecht und dem Besonderen Steuerrecht. Das Allgemeine Steuerrecht beinhaltet die steuerrechtlichen Vorschriften, die für alle Steuerarten gemeinsam gelten. Diese Bestimmungen finden sich in der Abgabenordnung (AO), einem der zentralen Gesetze im Steuerrecht. Dagegen ist das Besondere Steuerrecht in vielen Einzelgesetzen gemäß der unterschiedlichen Steuerarten (Einkommensteuergesetz, ESTG; Umsatzsteuergesetz (UStG), Lohnsteuergesetz (LStG) etc.) geregelt. Die Vorschriften bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Steuer erhoben werden darf und wer sie als Steuerpflichtiger zu entrichten hat.
Die Abgabenordnung regelt dagegen das Besteuerungsverfahren an sich, beispielsweise wann und wie die Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben ist, wie das Finanzamt den Steuerbescheid zu formulieren hat, welche Rechtsmittel man gegen einen Steuerbescheid einlegen kann, wann ein Säumniszuschlag erhoben werden darf und auch welche Fristen zu beachten sind (z.B. Festsetzungsfrist).
 
Steuern unterscheidet man in verschiedene Steuerarten nach verschiedenen Gesichtspunkten:
  • Entweder danach wer die Steuer erhebt oder erhält (Bundes-, Landes, Gemeinde- oder Kirchensteuern),
  • Nach dem Gegenstand der Besteuerung (bei Personen liegt eine Subjektsteuer vor, bei Objekten eine Objektsteuer oder Realsteuer, Gewinnsteuern, Ertragsteuern, Verkehrsteuern, Verbrauchsteuern, Besitzsteuern oder auch Zölle als besondere Steuerart),
  • In laufende oder einmalige Steuern (eine laufende und somit ordentliche Steuer ist etwa die Einkommensteuer, die regelmäßig und wiederkehrend erhoben wird; eine einmalige und somit außerordentliche Steuer ist die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer, die nur in dem einen Fall von Erbfall oder Schenkung erhoben wird),
  • Nach der Auswirkung beim Steuerschuldner, d.h. ob er direkt oder indirekt die Steuerlast zu tragen hat.
Ein Unterscheidungsmerkmal ist ferner der Besteuerungszweck. So kennt man etwa Steuern, die auf Einkommen und Vermögen erhoben werden z.B. die Einkommensteuer, die Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag, die Gewerbesteuer, die Erbschaftssteuer und die Grundsteuer. Dagegen basiert die Steuererhebung bei der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), der Verkehrssteuer (Grundertragsteuer) und der Verbrauchssteuern (Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Ökosteuer) auf der Verwendung von Vermögen und Einkommen.
Darüber hinaus gibt es im Steuerrecht zahlreiche Sondergebiete, wie beispielsweise das Steuersubventionsrecht (Spendenrecht und Gemeinnützigkeitsrecht, das Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht und das internationale und europäische Steuerrecht.
 
Das Steuerrecht kennt grundsätzlich drei Arten von Steuerrechtsansprüchen:
  • Der Steueranspruch ist auf Zahlung der Steuerschuld gerichtet.
  • Der Haftungsanspruch richtet sich gegen den Haftungsschuldner, der zur Zahlung einer fremden Steuerschuld verpflichtet ist.
  • Der Steuervergütungsanspruch zielt auf die Rückzahlung der durch einen Dritten geleisteten und zu Recht bezahlten Steuer.
Ein Steuererstattungsanspruch schließlich bezweckt die Rückzahlung von ohne Rechtsgrund geleisteten Steuern und schließlich gibt es noch einige Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen.
 
Die Steuerhoheit obliegt gemäß Artikel 106, 107 Grundgesetz (GG) je nach Steuer dem Bund (Zölle, Verbrauchssteuern, Solidaritätszuschlag u.a.), den Ländern (Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Verkehrssteuer, Grunderwerbssteuer u.v.m) und den Kommunen, also den Gemeinden oder Gemeindeverbänden (z.B. Gewerbesteuer, Hundesteuer, Vergnügungssteuer). Die Gemeinschaftssteuern (Lohnsteuer, Zinsabschlagsteuer und Umsatzsteuer) fließen Bund, Ländern und zu einem geringen Anteil auch den Gemeinden zu.
 
Da der Steuerbescheid rechtlich als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, muss zunächst beim Finanzamt erfolglos ein Widerspruchsverfahren durchlaufen werden, wenn man sich gegen ihn wehren möchte. Erst wenn dem Widerspruch nicht stattgegeben wird und es beim bisherigen Steuerbescheid bleibt kann man Klage bei den Finanzgerichten einreichen. Gemäß dem Instanzenzug sind dies zunächst die Finanzgerichte (FG) als oberste Landesgerichte in den einzelnen Bundesländern. Auf Bundesebene ist dies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München. Fühlt sich jemand durch die Urteile der Finanzgerichte oder des Bundesfinanzhof in seinen Verfassungsrechten verletzt, steht ihm darüber hinaus auch der WEG zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offen.
 
Einen sehr großen Bereich des Steuerrechts umfasst auch das sogenannte Steuerstrafrecht. Weil die Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren besonderen Pflichten unterliegen, werden ihre Verstöße gegen das Steuerrecht grundsätzlich geahndet. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Steuerrecht, droht dem Steuerpflichtigen sogar eine Strafbarkeit im Rahmen des Steuerstrafrechts. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den Steuerstraftaten (§§ 369-376 Abgabenordnung) und den Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 377-384 AO).
 
Steuerstraftaten verjähren in der Regel nach 5 Jahren, Beispiele hierfür sind etwa die Steuerhinterziehung § 370 AO, der gewerbsmäßige, gewaltsame oder bandenmäßige Schmuggel (§ 373 AO), die Steuerhehlerei (§ 374 AO) oder auch der sogenannte Bannbruch. Bannbruch nach § 372 AO liegt vor, wenn jemand verbotswidrig Gegenstände einführt, ausführt oder durchführt.
Die Strafandrohung bei Steuerstraftaten reicht von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (z.B. bei besonders schwerem Fall der Steuerhinterziehung).
 
Steuerordnungswidrigkeiten sind die Verstöße, die nach § 377 AO mit einer Geldbuße geahndet werden. Dazu gehören etwa verschiedene Arten der Steuergefährdung, die leichtfertige Steuerverkürzung oder der unzulässige Erwerb von Steuererstattungsansprüchen oder Steuervergütungsansprüchen.
 
Für die Ermittlung der Steuerstraftaten bei vorliegen eines Verdachts sind die Finanzbehörden, d.h. die Finanzämter, die Hauptzollämter, das Bundeszentralamt für Steuern sowie die Familienkasse zuständig.
 
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