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Info Urheberrecht & Medienrecht

Das Urheberrecht ist Teil der Privatrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist vor allem Urheberrechtsgesetz (Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, kurz UrhG), dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) und Verlagsgesetz (VerlagsG) kodifiziert. Das VerlagsG als Spezialgesetz bezieht sich speziell auf das vertragliche Verhältnis zwischen Autor und Verlag.

Die Abgrenzung des Urheberrechts zum gewerblichen Rechtsschutz (Markenrecht, Patentrecht, Geschmacksmusterrecht etc.) besteht darin, dass sich der gewerbliche Rechtsschutz auf geistige Schöpfungen im kommerziellen Bereich bezieht, das Urheberrecht auf geistige Schöpfungen im kulturellen Bereich.

Gegenstand des Urheberrechts ist das Werk. Nur ein Werk im Sinne des Gesetzes unterliegt dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Es wird in § 2 UrhG als persönliche geistige Schöpfung definiert (z. B. Sprachwerke, Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich Tanzkunst, Werke der bildenden Kunst, Lichtbildwerke (Fotografien), Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher bzw. technischer Art). § 2 UrhG wird durch die §§ 3-5 ergänzt. Der Schöpfer des Werkes ist sein Urheber (§ 7 UrhG), juristische Personen und Tiere können nicht Urheber sein, mehrere Personen können hingegen Urheber eines Werkes sein (Miturheber). Neben dem Werk werden auch rein darstellende kreative Leistungen vom UrhG geschützt, also z. B. Leistungen eines Schauspielers, Musikers etc. (Leistungsschutzrechte §§ 73 ff. UrhG).

Wesentlicher Teil des Urheberrechts ist auch das Urheberpersönlichkeitsrecht. Es kommt vor allem im Recht des Urhebers zur Erstveröffentlichung des Werkes (§ 12 UrhG) und dem Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) zum Ausdruck.

Die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Ausstellung, öffentlich Zugänglichmachen etc.) ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers möglich. Der Urheber kann im deutschen Rechtsraum - im Gegensatz zum angloamerikanischen Rechtsraum - das Urheberrecht nur mit Urheberrechtslizenzvertrag vergeben (§ 31 UrhG), er kann aber das Urheberrecht nicht wie einen Gegenstand „verkaufen". Für die Nutzung seiner Werke hat der Urheber einen Anspruch auf angemessenes Entgelt (§ 32 UrhG), das normalerweise vertraglich als Nutzungslizenz vereinbart wird. Das Urhebervertragsrecht, geregelt in den §§ 28- 44UrhG und §§ 69a - 69g UrhG, stellt Grundregeln für vertragliche Gestaltungen auf. Der Anspruch auf angemessenes Entgelt kann z. B. nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. Wird ein Werk unvorhergesehen sehr erfolgreich, hat der Urheber einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Beteiligung an diesem Erfolg (§ 32a UrhG, „Bestseller-Paragraph").

Das Urheberrecht unterliegt jedoch auch Schranken. Diese Schranken führen dazu, dass nicht jede Nutzung bzw. Verwertung eines Werkes der Zustimmung des Urhebers bedarf. Zu den Schranken des Urheberrechts zählt u.a. die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG), die sog. Panoramafreiheit (§ 59 UrhG), das Recht auf Privatkopie (§ 53 UrhG), Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50). Das Urheberrecht ist auch insgesamt zeitlich begrenzt, es besteht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Nach dem Tod des Urhebers werden die Rechte von den Erben wahrgenommen, nach Ablauf der sogenannten Schutzfrist wird das Werk „gemeinfrei". Das Werk kann dann von jedermann ohne Beschränkung genutzt werden. Amtliche Werke sind immer gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Das UrhG beinhaltet auch Regelungen zu Urheberrechtsverletzungen. Meist wird das Urheberrecht durch ungenehmigte Nutzungen von geschützten Werken verletzt. Das UrhG hält für solche Rechtsverletzungen zivilrechtliche Schadensersatznormen (v. a. § 97 UrhG), aber auch strafrechtliche Vorschriften bereit (§§ 106 ff. UrhG)

Die bekanntesten Fälle im Bereich der Urheberrechtsverletzung sind die sog. „Filesharing -Fälle". Hier wird das unberechtigte Vervielfältigen und Verbreiten z. B. von Musik- oder Filmdateien über das Internet (Tauschbörsen) mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer kostenpflichtigen Abmahnung geahndet.

In Deutschland ist es für Rechtsanwälte möglich, eine Fortbildung zum Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht zu erwerben.

(LOE)


 
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