§ 1 AISAnl§60Abs3SeeSchStrONutzV

Der Führer eines mit einer AIS-Anlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, dieses zu betreiben und bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr verfügbare AIS-Daten, insbesondere die aktuelle Verkehrssituation sowie alle Schiffsbewegungen, zu verfolgen und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.