Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die überbaubare Grundstücksfläche, - 2.
die zulässige Grundfläche, - 3.
die zu erwartende Versiegelung oder - 4.
die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
Anwälte zum BBauG
Attorney-at-Law Esq. Alexander Thorlton
32953 Orlando
Spanischer Anwalt (Abogado) Unai Mieza Arana LL.M
48001 Bilbao
Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris