(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG in deutsches Recht zu erlassen, insbesondere
- 1.
zur Definition von Lärmindizes und zu ihrer Anwendung, - 2.
zu den Berechnungsmethoden für Lärmindizes und zur Bewertung gesundheitsschädlicher Auswirkungen, - 3.
zur Information der Öffentlichkeit über zuständige Behörden sowie Lärmkarten und Lärmaktionspläne, - 4.
zu Kriterien für die Festlegung von Maßnahmen in Lärmaktionsplänen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zu erlassen
- 1.
zum Format und Inhalt von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen, - 2.
zur Datenerhebung und Datenübermittlung.
Anwälte zum BImSchG
Advogado Juan Manuel Martinez Carpio
41011 Sevilla
Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris
RA Frau Jana Kern
2000 Antwerpen