§ 14 BImSchV 37 2024 - Anerkannte Nachweise

Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:

1.
Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und
2.
Nachweise nach § 21.