(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 59f Absatz 1.
(2) Berufsausübungsgesellschaften, die
- 1.
am 1. August 2022 bestanden, - 2.
nach § 59f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und - 3.
nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten,
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