(1) Der Rechtsanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten.
(2) Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
(3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
Anwälte zum BRAO
Rechtsanwalt Hayo Wiebersiek
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Rechtsanwalt Ralf Tervooren
24937 Flensburg
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